Wohnraumadaptierung bei erhöhtem Pflegebedarf in Häusern

Ihr Haus muss behindertengerecht umgebaut werden? Ein Umbau geht meist mit hohen Kosten einher. Die Förderung für Wohnraumadaptierungen aufgrund erhöhtem Pflegebedarf kann Sie dabei finanziell unterstützen.

Ein Tisch auf dem Geldscheine und ein Taschenrechner liegen und eine Hand die einen Stift hält.
Barrierefreie Dusche

Leistungen

Finanzieller Zuschuss zu Sanierungen bzw. Wohnraumadaptierungen in Häusern (mit bis zu drei Wohnungen), sofern ein erhöhter Pflegebedarf der Eigentümer*innen selbst, oder bei einer anderen Person vorliegt. Die Höhe der maximalen Förderung beträgt € 15.000,- pro Wohneinheit.

Folgende Fördermöglichkeiten bestehen:

  • Nicht rückzahlbare Zuschüsse zu einem Darlehen: Dieser Zuschuss kann für variable oder fix verzinste Darlehen mit einer Laufzeit zwischen 15 und 30 Jahren gewährt werden. Die Förderhöhe beträgt ein Viertel (25%) der förderbaren Kosten – jedoch max. € 15.000,-. Details zu den Voraussetzungen und Auszahlungen finden Sie hier.
  • Einmaliger, nicht rückzahlbarer Bauzuschuss: Anstelle der Zuschüsse zu einem Darlehen kann ein Bauzuschuss beantragt werden. Die Förderhöhe beträgt höchstens 15% der förderbaren Kosten – jedoch max. € 15.000,-.

Hinweis: Förderbar sind ausschließlich Baukosten, die behinderungs- bzw. krankheitsbedingt erforderlich sind und nicht von Versicherungsleistungen oder durch andere Förderungen bereits gedeckt sind.

Voraussetzungen

  • Der*die Antragsteller*in ist volljährig und zählt als förderbare Person
  • Der*die Antragsteller*in ist Eigentümer*in des betreffenden Objekts und hat einen erhöhten Pflegebedarf (mindestens Pflegestufe 1) bei sich oder anderen Personen
  • Die geltenden Einkommensgrenzen werden zumindest nicht über 30% überschritten
  • Das Objekt muss als Hauptwohnsitz bewohnt werden – Ehepaare und eingetragene Partner*innen müssen denselben Hauptwohnsitz haben.
  • Bei einem Neubezug des sanierten Objekts muss die bisher bewohnte Wohnung entweder weitervermietet oder verkauft werden
  • Sanierungen sind von gewerblich tätigen Unternehmen durchzuführen oder durch Materialrechnungen in Höhe von mind. € 150,- pro Rechnung nachzuweisen
  • Die Rechnungen dürfen nicht älter als 2 Jahre sein und müssen 7 Jahre aufbewahrt werden (zum Zweck einer allfälligen Überprüfung).

Wie und wo kann ich die Förderung beantragen?

Die Förderung muss mittels Ansuchen beantragt werden. Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizulegen (keine Originalrechnungen):

  • Aktueller Grundbuchsauszug
  • Bescheid über den Nachweis der Pflegestufe
  • Rechnungen und Einzahlungsbelege laut Kostenaufstellung
  • Einkommensnachweise der im Grundbuch stehenden Person und deren Ehegatt*in, Lebenspartner*in, eingetragene*r Partner*in
  • Meldezettel für alle Bewohner*innen des gesamten Objekts
  • Antragsteller*innen, die nicht aus EWR-Staaten stammen, müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllen

Wohin kann ich mich wenden?

Amt der OÖ Landesregierung
Direktion Soziales und Gesundheit
Abt. Wohnbauförderung
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
Telefon (+43 732) 77 20 + Durchwahl laut Auflistung Homepage Land OÖ
E-Mail: wo.post@ooe.gv.at

Häufige Fragen

Möglich sind Sanierungsmaßnahmen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Behinderung stehen, z.B. Verbreiterung der Türen, Adaptierung des Badezimmers, Einbau eines Treppenliftes.

Diese Förderung wird nur für Sanierungs- und Umbaumaßnahmen in Innenräumen gewährt, nicht etwa für den Außenbereich, wie etwa Garten oder Hauseingänge.

Nein, der Hauptwohnsitz ist zwingende Voraussetzung. Zweit-/ Ferien- oder Nebenwohnsitze werden nicht gefördert.

Zur Berechnung wird das Jahreshaushaltseinkommen des Vorjahrs (01.01.-31.12.) herangezogen. Bei Überschreitung der Einkommensgrenzen bis zu 30% ist eine Förderung möglich. Die Förderhöhe wird allerdings um bis zu 75% reduziert.

Die genauen Einkommensgrenzen finden Sie hier.

Zum Einkommen zählen beispielsweise Einkünfte aus selbstständiger und nicht-selbstständiger Tätigkeit, Einkommen aus Forst- und Landwirtschaft, Einkünfte aus Vermietung/ Verpachtung, bestimmte ausländische Einkünfte und steuerfreie Bezüge zur Deckung des Unterhalts mit Rechtsanspruch (z.B. Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, AMS-Bezug). Nicht zum Einkommen zählen:

  • Leistungen aus dem Grund einer Behinderung
  • Pflegegeld
  • Familienbeihilfe
  • Unterhaltsleistungen für Kinder
  • gesetzlich geregelte Waisenrenten

Eine genaue Auflistung finden Sie hier.

Zum Nachweis des Einkommens sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • für Bezieher*innen von Einkommen aus nicht-selbstständiger Tätigkeit: Jahreslohnzettel des Dienstgebers bzw. der Einkommensteuerbescheid
  • für Bezieher*innen von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit:
  • Einkommensteuerbescheid und eine Bestätigung der legitimierten steuerlichen Vertretung (Steuerberater*in, Bilanzbuchhalter*in) über die Summe der Privatentnahmen sowie Gewinnausschüttungen für das zuletzt veranlagte Kalenderjahr. Besteht keine steuerliche Vertretung gilt als Bestätigung die vom Finanzamt vorgelegte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
  • für Landwirt*innen: zuletzt vorliegender land- und forstwirtschaftlicher Einheitswertbescheid
  • für Karenzierte: Bestätigung über die Höhe von Kinderbetreuungs- und Wochengeld
  • für Ehegatt*innenunterhalt: Scheidungsurteil
  • bei ausländischen Einkünften: Nachweis eines*einer Steuerberater*in/ Bilanzbuchhalter*in über die Höhe der Einkünfte
  • Bescheid über den Bezug von Sozialhilfe (bedarfsorientierter Mindestsicherung), Bestätigung über den Bezug von Notstandshilfe, Arbeitslosengeld u.dgl.
  • Bestätigung über den Bezug sonstiger einkommensrelevanter Leistungen

Grundsätzlich kann Ihnen jede Bank das Darlehen gewähren, welche die erforderlichen Kriterien bzgl. Laufzeit und Verzinsung erfüllen. Diese finden Sie hier unter dem Punkt „Wie wird gefördert“.

  • Eine Rechnung muss folgende Merkmale aufweisen: Name und Anschrift des liefernden/leistenden Unternehmens, Name und Anschrift der antragstellenden Person, genaue Beschreibung der Lieferung/Leistung (Menge, Bezeichnung), Entgelt für Lieferung/Leistung inkl. USt., Ausstellungsdatum
  • Eingetragen werden nur tatsächlich bezahlte Beträge (abzüglich Skonti, Nachlässe etc.).
  • Rechnungen unter 150 Euro werden nicht gefördert.

Ein Musterbeispiel für eine Kostenaufstellung findet sich im Anhang des Antragsformulars auf den Seiten 5 bis 6.

Grundsätzlich können Sie erst nach dem durchgeführten Umbau mit den bezahlten Rechnungen um die Förderung ansuchen. Beachten Sie aber, dass die eingereichten Rechnungen nicht älter als zwei Jahre sein dürfen.