Nützen Sie Ihre steuerlichen Vorteile! Vor allem Kosten, die für Pflege und Betreuung anfallen, können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden. Auch Pensionist*innen sind berechtigt eine Arbeitnehmer*innen-Veranlagung durchzuführen.
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Folgende steuerliche Absetzmöglichkeiten gelten auch für Senior*innen:
Voraussetzung ist, dass Sie lohnsteuerpflichtig sind. Wer keine Lohnsteuer bezahlt, kann auch keine zurückholen. Ab einer monatlichen Brutto-Pension von ca. € 1.540,- monatlich (abzüglich Krankenversicherungsbreitrag) müssen Sie Lohnsteuer bezahlen.
Die Arbeitnehmer*innen-Veranlagung kann für die letzten fünf Jahre eingereicht werden. Sie kann entweder elektronisch über das Service FinanzOnline oder schriftlich mittels Formular L1 durchgeführt werden. Das Formular L1ab (Beilage für außergewöhnliche Belastungen) kann über die Formularsuche und Formularbestellung des Bundesministeriums für Finanzen angefordert werden.
Bitte bewahren Sie alle Rechnungen und Belege auf, die Sie steuerlich geltend machen.
Für nähere Fragen wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt in Ihrem Wohnbezirk.
Telefonische und unbürokratische Auskunft erhalten Sie auch beim Bürgerservice des Finanzministerumservice unter:
Bürgerservice des Finanzministeriums
Telefon +43 (0) 50 233 765
Montag bis Freitag von 08.00 bis 17.00 Uhr
FinanzOnline-Hotline
Telefon +43 (0) 50 233 790
Montag bis Freitag, von 8.00 bis 17.00 Uhr
Hier finden Sie eine hilfreiche Anleitung für die Registrierung auf FinanzOnline.
Ja, wenn die pflegebedürftige Person kein oder ein zu niedriges Einkommen bezieht, können diese Kosten auch als außergewöhnliche Belastungen durch unterhaltspflichtige Angehörige (z.B.: Ehegatt*in, Kinder) beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Seit 2017 erfolgt der Steuerausgleich unter bestimmten Voraussetzungen automatisch (antraglose Arbeitnehmer*innen-Veranlagung). Allerdings werden hier nicht alle steuerlichen Absetzmöglichkeiten, wie z.B. außergewöhnliche Belastungen, automatisch berücksichtigt, weshalb ein Steuerausgleich selbst beantragt werden muss, um sämtliche Ausgaben absetzen zu können. Die Möglichkeit den Steuerausgleich selbst zu beantragen besteht auch dann weiterhin für fünf Jahre, wenn bereits eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt worden ist. Nähere Infos finden Sie hier.
Hier finden Sie weitere Informationen und Links rund um die Arbeitnehmer*innen-Veranlagung: