Wohnraumadaptierung aufgrund erhöhten Pflegeaufwandes bei Miet- und Eigentumswohnungen

Ihre Miet- oder Eigentumswohnung muss behindertengerecht umgebaut werden? Ein Umbau geht meist mit hohen Kosten einher. Die Förderung für die Sanierungsmaßnahmen aufgrund eines erhöhten Pflegeaufwands kann Sie dabei finanziell unterstützen.

Ein Tisch auf dem Geldscheine und ein Taschenrechner liegen und eine Hand die einen Stift hält.
Barrierefreie Dusche

Leistungen

Finanzieller Zuschuss zu Wohnraumadaptierungen in Miet- oder Eigentumswohnungen, die aufgrund eines erhöhten Pflegeaufwandes erforderlich sind. Dieser Bauzuschuss beträgt 15% der förderbaren Kosten, maximal jedoch € 2.250,- pro Wohnung.

Hinweis: Förderbar sind ausschließlich Baukosten, die behinderungs- bzw. krankheitsbedingt erforderlich sind und nicht von Versicherungsleistungen oder durch andere Förderungen bereits gedeckt sind.

Voraussetzungen

  • Der*die Antragsteller*in ist volljährig und zählt als förderbare Person
  • Die Wohnraumadaptierung ist aufgrund eines erhöhten Pflegebedarfes von Personen mit mindestens Pflegegeld der Stufe 1 erforderlich
  • Ehepaare und eingetragene Partner*innen müssen den selben Hauptwohnsitz haben
  • Die geltenden Einkommensgrenzen dürfen zumindest nicht über 30% überschritten werden
  • Die Wohnung muss nach der Förderzusage fünf Jahre als Hauptwohnsitz bewohnt werden – ansonsten ist der Zuschuss zurückzuzahlen.
  • Bei einem Neubezug der zu sanierenden Wohnung muss die bisher bewohnte Wohnung entweder weitervermietet oder verkauft werden
  • Sanierungen sind von gewerblich tätigen Unternehmen durchzuführen oder es sind Materialrechnungen in Höhe von mind. jeweils € 1.000,- nachzuweisen
  • Die Rechnungen dürfen nicht älter als 2 Jahre sein und müssen 7 Jahre aufbewahrt werden (zum Zweck einer allfälligen Überprüfung)

Wie und wo kann ich die Förderung beantragen?

Die Förderung muss mittels Ansuchen beantragt werden. Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizulegen (keine Originalrechnungen):

  • Bescheid über den Nachweis der Pflegestufe
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Einkommensnachweise des*der Förderwerber*in und deren Ehepartner*in, Lebenspartner*in, eingetragene*r Partner*in
  • Bei Mietwohnungen: Kopie des Mietvertrages
  • Bei Eigentumswohnungen: Grundbuchsauszug
  • Kostenaufstellung laut Antrag
  • Rechnungen und Einzahlungsbelege lautend auf den*die Antragsteller*in
  • Meldezettel von Eigentümer*in bzw. Mieter*in sowie der pflegebedürftigen Person (wenn diese nicht der*die Mieter*in bzw. Eigentümer*in ist)
  • Antragsteller*innen, die nicht aus EU bzw. EWR-Staaten stammen, müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllen

Wohin kann ich mich wenden?

Amt der OÖ Landesregierung
Direktion Soziales und Gesundheit
Abt. Wohnbauförderung
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
Telefon (+43 732) 77 20 14150
E-Mail: wo.post@ooe.gv.at

Häufige Fragen

Möglich sind Sanierungsmaßnahmen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Behinderung stehen, z.B. Adaptierung des Badezimmers, Einbau eines Treppenliftes, sofern Barrierefreiheit erreicht wird.

Gefördert werden ausschließlich Baukosten; nicht gefördert werden beispielsweise Einrichtungskosten.

Zur Berechnung wird das Jahreshaushaltseinkommen des Vorjahrs (01.01.-31.12.) herangezogen. Bei Überschreitung der Einkommensgrenzen bis zu 30% ist eine Förderung möglich. Die Förderhöhe wird allerdings um bis zu 75% reduziert.

Die genauen Einkommensgrenzen finden Sie hier.

Wird der Förderungsantrag von einem*einer Vermieter*in gestellt, sind weder von Vermieter*in oder Mieter*in Einkommensnachweise vorzulegen.

Zum Einkommen zählen Einkünfte aus selbstständiger, nicht-selbstständiger Tätigkeit, Einkommen aus Forst- und Landwirtschaft, bestimmte ausländische Einkünfte und steuerfreie Bezüge zur Deckung des Unterhalts mit Rechtsanspruch (z.B. Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, AMS-Bezug). Nicht zum Einkommen zählen:

  • Leistungen aus dem Grund einer Behinderung
  • Pflegegeld
  • Familienbeihilfe
  • Unterhaltsleistungen für Kinder
  • gesetzlich geregelte Waisenrenten

Eine genaue Auflistung finden Sie hier.

Zum Nachweis des Einkommens sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • für Bezieher*innen von Einkommen aus nicht-selbstständiger Tätigkeit: Jahreslohnzettel des Dienstgebers bzw. der Einkommensteuerbescheid
  • für Bezieher*innen von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit: Einkommensteuerbescheid und eine Bestätigung der legitimierten steuerlichen Vertretung (Steuerberater*in, Bilanzbuchhalter*in) über die Summe der Privatentnahmen sowie Gewinnausschüttungen für das zuletzt veranlagte Kalenderjahr. Besteht keine steuerliche Vertretung gilt als Bestätigung die vom Finanzamt vorgelegte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
  • für Landwirt*innen: zuletzt vorliegender land- und forstwirtschaftlicher Einheitswertbescheid
  • für Karenzierte: Bestätigung über die Höhe von Kinderbetreuungs- und Wochengeldes
  • für Ehegatt*innenunterhalt: Scheidungsurteil
  • bei ausländischen Einkünften: Nachweis eines*einer Steuerberater*in/ Bilanzbuchhalter*in über die Höhe der Einkünfte
  • Bescheid über den Bezug von Sozialhilfe (bedarfsorientierter Mindestsicherung), Bestätigung über den Bezug von Notstandshilfe, Arbeitslosengeld u.dgl.
  • Bestätigung über den Bezug sonstiger einkommensrelevanter Leistungen
  • Die Rechnungen müssen auf den*die Antragsteller*in lauten
  • Die Rechnungen dürfen nicht älter als 2 Jahre sein
  • Zu berücksichtigen sind nur tatsächlich bezahlte Beträge (abzüglich Skonti, Nachlässe etc.).
  • Materialrechnungen müssen pro Rechnung mindestens € 1.000,- betragen

Grundsätzlich können Sie erst nach der durchgeführten Adaptierung mit den bezahlten Rechnungen um die Förderung ansuchen. Beachten Sie aber, dass die eingereichten Rechnungen nicht älter als zwei Jahre sein dürfen!