Selbstbehalt bei Krankentransporten

Seit 1. Juli 2025 ist für Fahrten mit einem Krankentransport bzw. einer Krankenbeförderung ein Selbstbehalt zu zahlen. 

Wenn Versicherte der ÖGK oder deren Angehörige aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustands keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen können, benötigen sie einen Transportschein. Dieser Transportschein wird von der Hausärztin bzw. vom Hausarzt oder der zuständigen Behandlungsstelle ausgestellt. Mit diesem Transportschein werden die Kosten für einen Krankentransport (mit der Rettung) oder eine Krankenbeförderung (mit einem Taxi oder Fahrtendienst) zu ärztlichen Behandlungen übernommen. 

Neuerung ab 1.7.2025

Neu ist seit 1. Juli 2025, dass für diese Fahrten ein Selbstbehalt anfällt. Dieser beträgt im Jahr 2025 pro einfache Strecke € 7,55 (für Fahrten mit einem Taxi oder Fahrtendienst) bzw. € 15,10 (für Fahrten mit Sanitäter*in).  Es gibt jedoch Ausnahmen: 

Kein Selbstbehalt fällt an, 

  • wenn eine Rezeptgebührenbefreiung vorliegt,
  • für bestimmte medizinisch notwendige Fahrten, etwa zur Chemotherapie, Strahlentherapie oder Dialysetherapie, zur medizinischen Rehabilitation sowie zur körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln
  • für Kinder unter 15 Jahren
  • ab der 29igsten Fahrt pro Kalenderjahr
  • für zeitkritische Fahrten, z.B. Notarzttransporte, wo eine rasche medizinische Hilfeleistung erforderlich ist
  • für Fahrten mit einem Privat-PKW
     

Fahrtkostenrückerstattung bei Fahrten mit einem Privat-PKW
 
Für Krankenbeförderungen mit einem privaten PKW kann um Fahrtkostenersatz angesucht werden:

Gehunfähige Personen mit Transportschein

  • Bei Fahrten bis zu 20km (einfache Fahrtstrecke) beträgt der Fahrtkostenersatz pro gefahrenem Kilometer das halbe amtliche Kilometergeld.
  • Bei Fahrten von 20km bis 50km (einfache Fahrtstrecke) beträgt der Fahrtkostenersatz pauschal € 7,20 pro Fahrtstrecke.
  • Bei Fahrten von 50km und mehr (einfache Fahrtstrecke) beträgt der Fahrtkostenersatz € 0,13 pro Kilometer.

Gehfähige Personen mit Rezeptgebührenbefreiung

  • Bei Fahrten bis zu 20km ist kein Fahrtkostenersatz möglich
  • Bei Fahrten von 20km bis 50km (einfache Fahrtstrecke) kann eine Vergütung unter bestimmten Voraussetzungen auch für gehfähige Personen beantragt werden, wenn sie von der Rezeptgebühr befreit sind. Sie beträgt pauschal € 7,20 pro Fahrtstrecke.
  • Bei Fahrten von 50km und mehr (einfache Fahrtstrecke) kann ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen für gehfähige Personen eine Vergütung in Höhe von pauschal € 0,13 pro Kilometer beantragt werden, wenn sie von der Rezeptgebühr befreit sind.


Nähere Informationen zu Krankentransporte und Fahrtkosten erhalten Sie hier.