Änderungen im Erbrecht

Ab 1. Jänner 2017 werden pflegende Angehörige erstmals im Erbrecht berücksichtigt.

Pflegevermächtnis

Pflegeleistungen durch nahe Angehörige werden ab 01.01.2017 erstmals im Erbrecht berücksichtigt. Bei diesem sogenannten Pflegevermächtnis handelt es sich um einen Geldanspruch aus dem Nachlass, der dann gebührt, wenn der/die nahe Angehörige

  • den Verstorbenen/die Verstorbene in den letzten drei Jahren vor ihrem Tod/seinem Tod mindestens sechs Monate

  • in nicht bloß geringfügigen Ausmaß (in der Regel durchschnittlich mehr als 20 Stunden im Monat)

  • unentgeltlich

betreut und gepflegt hat.

Unter nahen Angehörigen werden die gesetzlichen Erben, Ehegatten, eingetragene Partner/Partnerinnen oder Lebensgefährten/Lebensgefährtinnen und dessen/deren Kinder sowie der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin der/des Verstorbenen und dessen/deren Kinder verstanden.

Der Anspruch auf dieses Pflegevermächtnis besteht gesetzlich, das bedeutet, dass es keiner Anordnung des/der Verstorbenen bedarf. Er gebührt jedoch nicht, wenn der pflegenden Person bereits eine Zuwendung (aus dem Nachlass) oder ein Entgelt (zu Lebzeiten) zur Abgeltung der Pflegeleistungen gewährt wurde.

Die Höhe des Pflegevermächtnisses richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der erbrachten Leistungen und kann daher unterschiedlich sein.

Das Verlassenschaftsverfahren bietet die Gelegenheit, die erbrachten Pflegeleistungen zu berücksichtigen. Ein Notar/eine Notarin fördert dabei die Einigung bzw. den Ausgleich unter den Erben. Es empfiehlt sich, entsprechende Aufzeichnungen über erbrachte Pflegeleistungen zu führen, um diese im Verlassenschaftsverfahren nachweisen zu können. Die Pflegeleistungen müssen dabei nicht an einem Stück erbracht worden sein. Es genügt, dass der/die Verstorbene in den letzten drei Jahren vor seinem/ihrem Tod insgesamt mindestens sechs Monate im erforderlichen Ausmaß gepflegt wurde.

Die neuen Regelungen sind bei Todesfällen ab dem 01. Jänner 2017 anzuwenden.