Häufige Fragen zur Gewerbeanmeldung

Grundsätzlich sind die Betreuungskräfte für die Anmeldung des Gewerbes zuständig. Unterstützen kann dabei die zuständige Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) oder das Gründerservice der regional zuständigen Wirtschaftskammer. Werden die Betreuungskräfte über einen Verein oder eine Agentur vermittelt, wird die Gewerbeanmeldung oftmals von diesen gegen Entgelt übernommen.

Das Gewerbe kann formlos oder mittels Formular angemeldet werden. Dies ist persönlich, schriftlich oder elektronisch über das Unternehmensportal (www.usp.gv.at) möglich.

Tipp: In der Praxis sollte zuerst die zuständige Wirtschaftskammer (Bezirksstelle oder Gründer-Service) kontaktiert werden. Diese Stelle steht mit Beratung in gewerbe-, arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Fragen und bei Neugründungen mit der Ausstellung einer NeuFöG-Bestätigung zur Verfügung. Von dort aus kann auch eine Gewerbeanmeldung online über Internet durchführt werden.

  • genaue Bezeichnung des Gewerbes: "Personenbetreuung"
  • genauer Standort der Gewerbeausübung
  • Daten der Gewerbeanmelderin/des Gewerbeanmelders: Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer
  • Personaldokumente der Betreuungskraft (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass)
  • Meldezettel
  • Strafregisterbescheinigung (diese muss im jeweiligen Herkunftsland ausgestellt werden)


Die Gewerbeanmeldung kostet ca. € 70,-. Wird das Gewerbe zum ersten Mal angemeldet, ist die Anmeldung kostenlos (Neugründungsförderungsgesetz – NeuFÖG). Dafür muss man sich zuvor an den Gründerservice der regional zuständigen Wirtschaftskammer wenden.

Die NeuFöG-Bestätigung stellen die Wirtschaftskammern auf Grund eines verpflichtenden Beratungsgesprächs aus. Sie leisten auch entsprechende Hilfe bei der Durchführung der Gewerbeanmeldung. Die NeuFöG-Bestätigung muss im Vorhinein besorgt und den Anmeldungsunterlagen beigelegt werden, sonst ist keine Gebührenbefreiung durch die Behörde möglich.

Die Gewerbeanmeldung ist sofort rechtswirksam, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und dem Antrag alle notwendigen Unterlagen beigefügt werden. Das Gewerbe kann ab dem Tag der Anmeldung ausgeübt werden.

War die Betreuungskraft bereits in Österreich tätig und wurde ein Gewerbe damals bereits angemeldet, ist meist nur mehr ein Wiederbetrieb erforderlich. Dies bedeutet, dass das Gewerbe wieder als aufrecht angemeldet werden muss. Der Wiederbetrieb kann formlos, d.h. in Form eines einfachen Schreibens gemeldet werden. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Gewerbebehörde bzw. Wirtschaftskammer.