Wer vertritt Sie, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können? Was in der Praxis häufig passiert, ist durch die gesetzliche Erwachsenenvertretung rechtlich abgesichert, nämlich dass sich Angehörige um die täglichen Geschäfte von betroffenen Personen kümmern. Diese Vertretung kommt dann in Frage, wenn Betroffene nicht mehr entscheidungsfähig sind und sie ihre Vertretung nicht mehr selbst wählen können.
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Individuelle Interessensvertretung durch eine oder mehrere Vertrauensperson/en für bestimmte gesetzlich vorgegebene Bereiche bei Verlust der Entscheidungsfähigkeit:
Bei Erwachsenenschutzvereinen kann die gesetzliche Erwachsenenvertretung relativ kostengünstig registriert werden. Die Kosten für die Registrierung betragen € 50,-. Die Kosten für die Errichtung über eine*n Notar*in oder Rechtsanwält*in sind individuell zu vereinbaren.
Beachten Sie auch, dass die gesetzliche Erwachsenenvertretung einen Anspruch auf Aufwandsersatz für jene Kosten hat, die im Rahmen der Vertretung anfallen.
Es ist ratsam, sich bei der Errichtung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung beraten zu lassen. Kostenlose Informationen erhalten Sie bei den Erwachsenenschutzvereinen. Informationen erhalten Sie auch bei einem*einer Notar*in oder Rechtsanwalt*Rechtsanwältin.
Hinweis: Eine Erstberatung bei Notar*innen ist in Österreich (ohne weitere Leistungen!) kostenlos. Eine kostenlose Erstberatung durch Rechtsanwält*innen erhalten Sie hier.
Entscheidungsfähig ist eine Person dann, wenn sie die Folgen ihres Verhaltens versteht, ihren Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann.
Ob jemand entscheidungsfähig ist oder nicht, ist oft auch eine Frage der Unterstützung (z.B. braucht jemand vielleicht nur eine Person, die einen schwierigen Text in einfachen Worten erklärt, damit er*sie zu einer Entscheidung gelangen kann). Daher muss bei der Beurteilung der Entscheidungsfähigkeit auch berücksichtigt werden, ob die Person durch Unterstützung entscheidungsfähig bleibt.
Die Bescheinigung des geistigen Zustandes der betroffenen Person erfolgt mit ärztlichem Zeugnis durch den*die nahe*n Angehörige*n.
Die gesetzliche Erwachsenenvertretung ist mit der Erfüllung aller Voraussetzungen und der Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis durch Notar*in, Rechtsanwalt*Rechtsanwältin oder Erwachsenenschutzverein sofort wirksam.
Ja, dies ist jederzeit möglich. Sogar noch nach Verlust der Entscheidungsfähigkeit können Sie jederzeit einen Widerspruch einlegen. Es genügt dabei, wenn Sie zu erkennen geben, dass Sie nicht mehr vertreten sein wollen. Das „Zuerkennengeben“ führt aber nicht automatisch zur Beendigung der Vertretung, hier braucht es noch die Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis durch einen*eine Notar*in, einen*eine Rechtsanwalt*Rechtsanwältin oder einen Erwachsenenschutzverein.
Mit einer Erwachsenenvertreter-Verfügung können Sie eine Wunschperson bezeichnen, die für Sie als Erwachsenenvertreter*in tätig oder auch nicht tätig werden soll. Weitere Informationen zur Erwachsenenvertreter-Verfügung finden Sie hier.
Ja, es können auch mehrere Personen als gesetzliche Erwachsenenvertretung eingesetzt sein, jedoch nur mit unterschiedlichen Wirkungsbereichen.
Der*die Notar*in stellt Ihrem*Ihrer nächsten Angehörigen nach der Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eine Registrierungsbestätigung aus. Diese Bestätigung kann als Nachweis vorgelegt werden.
Dies ist nur möglich für jene Bereiche, die nicht schon von einer anderen Vertretungsform umfasst sind.
Nein, die Erwachsenenvertretung ist nicht Betreuer*in der vertretenen Person. Wenn aber für die Betreuung der vertretenen Person nicht ausreichend gesorgt ist und z.B. die Gefahr besteht zu verwahrlosen, hat die Erwachsenenvertretung sich darum zu kümmern, die notwendige Betreuung zu organisieren (z.B. Organisation von mobilen Diensten). Letztendlich entscheidet die vertretene Person, ob sie ein Hilfsangebot annimmt oder nicht.
Grundsätzlich ist Ihre gesetzliche Erwachsenenvertretung zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung hat aber eine Auskunftspflicht gegenüber Ehegatten*Ehegattin, eingetragene*n Partner*in und Lebensgefährten*Lebensgefährtin, Eltern und Kindern der vertretenen Person zu:
Ausnahme: Keine Auskunft darf erteilt werden, wenn die vertretene Person dagegen widerspricht oder wenn die Auskunft das Wohl der vertretenen Person gefährdet ist (z.B. gewalttätige Angehörige).
Die gesetzliche Erwachsenenvertretung wird in erster Linie dafür sorgen, dass Sie über ein regelmäßiges Einkommen verfügen. Dazu werden bei Behörden Anträge gestellt bzw. um finanzielle Unterstützungen (z.B. Mindestsicherung, etc.) angesucht. Die Vertretung sorgt auch dafür, dass Fixkosten (z.B.: Miete, Strom, etc.) fristgerecht bezahlt werden und Sie genügend finanzielle Mittel für Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens zur Verfügung haben. Wenn größeres Vermögen vorhanden ist, muss die gesetzliche Erwachsenenvertretung dieses mündelsicher anlegen, d.h. mit möglichst geringem Risiko.
Zumindest zu Beginn und Ende der Vertretung hat die gesetzliche Erwachsenenvertretung dem Gericht eine genaue Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben vorzulegen.
Jede Person hat außerdem die Möglichkeit, sich an das zuständige Pflegschaftsgericht zu wenden und eine Überprüfung anzuregen, sollte der Verdacht bestehen, dass die Vertretung nicht angemessen ist oder nicht im Sinne der vertretenen Person handelt.
Die gesetzliche Erwachsenenvertretung endet: