Urlaubszuschuss für pflegende Angehörige

Sie betreuen eine*n pflegebedürftige*n Angehörige*n? Sie brauchen eine Auszeit, um wieder auftanken zu können? Um pflegenden Angehörigen in Oberösterreich von ihrer fordernden Betreuungstätigkeit eine Auszeit zu ermöglichen, gibt es vom Land OÖ nun einen Zuschuss zu einem Urlaubsaufenthalt in Österreich.

Eine alte Frau lächelt.
Zwei Hände halten einen Geldschein.

Leistung

Finanzieller Zuschuss für einen Urlaub in Österreich in der Höhe von max. € 206,95 bzw. für einen Urlaub in Oberösterreich in der Höhe von max. € 266,08 (Stand 2024). Der Zuschuss ist unabhängig von der Dauer des Urlaubs.

Voraussetzungen

  • Die antragstellende Person ist die Hauptpflegeperson (die pflegebedürftige Person muss bestätigen, dass der*die Antragsteller*in die Hauptpflege übernimmt).
  • Der Hauptwohnsitz der antragstellenden Person muss sich seit mindestens 6 Monaten vor Urlaubsantritt in Oberösterreich befinden.
  • Die pflegebedürftige Person, die betreut wird, bezieht mindestens Pflegegeld der Stufe 3.
  • Der Urlaub muss in Österreich (mit oder ohne der zu pflegenden Person) verbracht werden.
  • Der Urlaub muss im Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 stattgefunden haben.
  • Die Hotelrechnung muss auf die antragstellende Person ausgestellt sein.

Wie und wo kann die Förderung beantragt werden?

Die Förderung ist mittels Antragsformular zu beantragen und beim Amt der OÖ. Landesregierung einzureichen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • Pflegegeldbescheid der zu pflegenden Person
  • Hotelrechnung, die auf die antragstellende Person ausgestellt ist

Dieser Zuschuss kann nur einmal pro antragstellender Person beantragt werden.

Antragsfrist: Der Antrag muss bis spätestens sechs Monate nach Ende des Urlaubes eingebracht werden.

Wohin muss ich mich wenden?

Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Soziales und Gesundheit
Abteilung Soziales
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
Telefon (+43 732) 77 20-152 21
E-Mail so.post@ooe.gv.at

Häufige Fragen

Nein, bei einer 24-Stunden-Betreuung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tochter die Hauptpflegetätigkeit übernimmt.

Nein, die Gewährung der Förderung ist von der Höhe des Einkommens unabhängig.

Wenn mehrere Personen in die Betreuung involviert sind, so ist der Zuschuss nur für jene Person möglich, die die Hauptpflege erbringt.

Ja, der Zuschuss wird ab einer Übernachtung gewährt. Es können die tatsächlichen Hotelkosten bis zur max. Förderhöhe übernommen werden.