Sie pflegen seit mindestens einem Jahr eine*n nahe*n Angehörige*n? Sie sind krank oder brauchen eine Auszeit, um sich erholen zu können? Um sich die Kosten für eine private oder professionelle Ersatzpflege leisten zu können, bietet diese finanzielle Unterstützung Abhilfe.
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Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Person | Höhe der maximalen Zuwendung für 4 Wochen | Höhe der maximalen Zuwendung für 4 Wochen bei demenziell erkrankten oder minderjährigen Personen (ab 01.01.2017) |
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1-3 | € 1.200,- | € 1.500,- |
4 | € 1.400,- | € 1.700,- |
5 | € 1.600,- | € 1.900,- |
6 | € 2.000,- | € 2.300,- |
7 | € 2.200,- | € 2.500,- |
Diese Beträge sind die mögliche Höchstzuwendung, wenn alle 4 Wochen ausgeschöpft werden. Wird die Ersatzpflege kürzer in Anspruch genommen, oder sind die Kosten für die Ersatzpflege niedriger, verringert sich die Unterstützung.
nicht übersteigen.
Die Einkommensgrenzen erhöhen sich je unterhaltsberechtigten Angehörigen (z.B. Kind) um € 400,-, bei behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen um € 600,-.
Die Förderung ist mittels Antragsformular "pflegende Angehörige" zu beantragen und beim Sozialministeriumservice OÖ einzubringen.
Antragsfrist: Der Antrag muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Verhinderung an der Pflege gestellt werden.
Sozialministeriumservice – Landesstelle Oberösterreich
Gruberstraße 63
4020 Linz
Tel.: 0732/7604-0
Fax: 05 99 88 – 4400
E-Mail: post.oberoesterreich@sozialministeriumservice.at
Für Verhinderungen bis 31.08.2024 ist in diesem Fall keine Förderung möglich.
Für Verhinderungen ab 01.09.2024 ist eine Förderung bereits ab der Dauer von einem Tag möglich.
Für Verhinderungen bis 31.08.2024: Die Verhinderung muss zumindest 3 Tage andauern.
Für Verhinderungen ab 01.09.2024 ist die Förderung bereits ab der Dauer von einem Tag möglich.
Es wird nur das Einkommen der*des pflegenden Angehörigen herangezogen. Als Einkommen gilt jede regelmäßig zufließende Geldleistung (z.B. Lohn und Gehalt, Pension, Mieteinnahmen, Pacht, etc.). Nicht zum Einkommen zählen etwa Familienbeihilfen, Wohnbeihilfen, Sonderzahlungen, etc.
Die Förderung der Ersatzpflege ist nur dann möglich, wenn nachweislich Kosten für eine private oder professionelle Ersatzpflege angefallen sind. Das heißt, wenn keine Kosten angefallen sind, weil die Ersatzpflege etwa kostenlos übernommen wurde, ist auch keine Förderung möglich.
Die Ersatzpflege kann entweder von privaten Personen übernommen werden (z.B.: Kinder, Geschwister, Nachbarn, etc.) oder im Rahmen einer professionellen Ersatzpflege durchgeführt werden (z.B.: Kurzzeitpflege in einem Alten- undPflegeheim, kurzfristige Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Betreuung, etc.). Die private Ersatzpflegekraft muss mit der pflegebedürftigen Person nicht verwandt sein.
Welches Honorar die Ersatzpflegekraft für die Pflege erhalten hat, ist im Antragsformular auszufüllen bzw. sind bei Inanspruchnahme einer professionellen Ersatzpflege Belege über die Kosten der Kurzzeitpflege beizulegen (Rechnung,etc.).