Finanzielle Unterstützung für Ersatzpflege

Sie pflegen seit mindestens einem Jahr eine*n nahe*n Angehörige*n? Sie sind krank oder brauchen eine Auszeit, um sich erholen zu können? Um sich die Kosten für eine private oder professionelle Ersatzpflege leisten zu können, bietet diese finanzielle Unterstützung Abhilfe.

Geldscheine und ein Ordner mit der Aufschrift "Fördermittel".
Eine Pflegerin misst einer älteren Frau im Rollstuhl den Blutdruck.

Leistungen

  • finanzielle Unterstützung zu den Kosten einer Ersatzpflege, weil der*die pflegende Angehörige an der Pflege aus folgenden Gründen verhindert ist:

  • Krankheit
  • Urlaub, Auszeit
  • sonstige wichtige Gründe (z.B.: Schulungen, dienstliche Verpflichtungen, Kuraufenthalt des*der pflegenden Angehörigen, etc.)

  • für höchstens 4 Wochen (= 28 Tage) pro Kalenderjahr möglich
Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Person Höhe der maximalen Zuwendung für 4 Wochen Höhe der maximalen Zuwendung für 4 Wochen bei demenziell erkrankten oder minderjährigen Personen (ab 01.01.2017)
1-3 € 1.200,- € 1.500,-
4 € 1.400,- € 1.700,-
5 € 1.600,- € 1.900,-
6 € 2.000,- € 2.300,-
7 € 2.200,- € 2.500,-

Diese Beträge sind die mögliche Höchstzuwendung, wenn alle 4 Wochen ausgeschöpft werden. Wird die Ersatzpflege kürzer in Anspruch genommen, oder sind die Kosten für die Ersatzpflege niedriger, verringert sich die Unterstützung.

Voraussetzungen

  • Nahes Angehörigenverhältnis zwischen dem*der pflegenden Angehörigen und der pflegebedürftigen Person, dazu zählen:

  • Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Enkel, Großeltern)
  • Ehegatt*in, eingetragene Partner*in, Lebensgefährt*in
  • Wahl-,Stief-, Pflegekinder
  • Geschwister
  • Nichten und Neffen
  • Schwiegerkinder und Schwiegereltern
  • Schwäger*innen
  • Neu ab 01.09.2024: Pflegeeltern
  • Neu ab 01.09.2024: Onkel und Tanten
  • Neu ab 01.09.2024: Lebensgefährt*in des*der in gerader Linie im ersten Grad Verwandten (d.h. Eltern oder Kinder) der pflegebedürftigen Person

  • Zum Zeitpunkt der Verhinderung muss bereits seit einem Jahr Pflegegeld der Stufe 3 oder höher bezogen worden sein (bei nachweislich demenziell erkrankten Personen oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen genügt Pflegegeld bereits ab Stufe 1).
  • Der*die antragstellende pflegende Angehörige muss die pflegebedürftige Person seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen. Sie müssen also die Hauptpflegeperson sein.
  • Der*die betreffende pflegende Angehörige ist an der Pflegeleistung mindestens 3 Tage durchgehend aufgrund von Krankheit, Urlaub oder sonstiger Gründe verhindert (gültig für Verhinderungen bis 31.08.2024). Ab 01.09.2024 entfällt diese 3-Tages Regelung. Damit ist eine Förderung bereits ab einer Verhinderung von einem Tag möglich.
  • Das monatliche Netto-Gesamteinkommen des*der pflegenden Angehörigen (nicht der pflegebedürftigen Person) darf:

  • € 2.000,- bei Pflegegeldstufe 1-5 und von
  • € 2.500,- bei Pflegestufe 6-7

nicht übersteigen.

Die Einkommensgrenzen erhöhen sich je unterhaltsberechtigten Angehörigen (z.B. Kind) um € 400,-, bei behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen um € 600,-.

  • Nachweis über die Kosten, die für eine private oder professionelle Ersatzpflege angefallen sind.

Wie und wo kann die Förderung beantragt werden?

Die Förderung ist mittels Antragsformular "pflegende Angehörige" zu beantragen und beim Sozialministeriumservice OÖ einzubringen.

Antragsfrist: Der Antrag muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Verhinderung an der Pflege gestellt werden.

Wohin muss ich mich wenden?

Sozialministeriumservice – Landesstelle Oberösterreich
Gruberstraße 63
4020 Linz
Tel.: 0732/7604-0
Fax: 05 99 88 – 4400
E-Mail: post.oberoesterreich@sozialministeriumservice.at

Häufige Fragen

Für Verhinderungen bis 31.08.2024 ist in diesem Fall keine Förderung möglich.
Für Verhinderungen ab 01.09.2024 ist eine Förderung bereits ab der Dauer von einem Tag möglich.

Für Verhinderungen bis 31.08.2024: Die Verhinderung muss zumindest 3 Tage andauern.
Für Verhinderungen ab 01.09.2024 ist die Förderung bereits ab der Dauer von einem Tag möglich.

Es wird nur das Einkommen der*des pflegenden Angehörigen herangezogen. Als Einkommen gilt jede regelmäßig zufließende Geldleistung (z.B. Lohn und Gehalt, Pension, Mieteinnahmen, Pacht, etc.). Nicht zum Einkommen zählen etwa Familienbeihilfen, Wohnbeihilfen, Sonderzahlungen, etc.

Die Förderung der Ersatzpflege ist nur dann möglich, wenn nachweislich Kosten für eine private oder professionelle Ersatzpflege angefallen sind. Das heißt, wenn keine Kosten angefallen sind, weil die Ersatzpflege etwa kostenlos übernommen wurde, ist auch keine Förderung möglich.

Die Ersatzpflege kann entweder von privaten Personen übernommen werden (z.B.: Kinder, Geschwister, Nachbarn, etc.) oder im Rahmen einer professionellen Ersatzpflege durchgeführt werden (z.B.: Kurzzeitpflege in einem Alten- undPflegeheim, kurzfristige Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Betreuung, etc.). Die private Ersatzpflegekraft muss mit der pflegebedürftigen Person nicht verwandt sein.

Welches Honorar die Ersatzpflegekraft für die Pflege erhalten hat, ist im Antragsformular auszufüllen bzw. sind bei Inanspruchnahme einer professionellen Ersatzpflege Belege über die Kosten der Kurzzeitpflege beizulegen (Rechnung,etc.).

  • Einkommensnachweise des*der pflegenden Angehörigen
  • Nachweis über die Kosten der in Anspruch genommenen Hilfe
  • Erklärung darüber, dass private Hilfe in Anspruch genommen wurde
  • gegebenenfalls einen Nachweis über das Vorliegen einer demenziellen Erkrankung durch einen Befundbericht
    • einer neurologischen oder psychiatrischen Fachabteilung eines Krankenhauses oder
    • einer gerontopsychiatrischen Tagesklinik bzw. Ambulanz oder
    • eines gerontopsychiatrischen Zentrums oder
    • einer*eines Fachärzt*in für Psychiatrie und/oder Neurologie