Förderung zur 24-Stunden-Betreuung

Für eine bessere Leistbarkeit der Rund-um-die-Uhr Betreuung besteht eine finanzielle Fördermöglichkeit. Damit soll die Pflege und Betreuung in den eigenen vier Wänden leichter ermöglicht werden.

Ein älteres Paar sitzt vor einem Aktenordner mit einem Taschenrechner in der Hand.
Geldscheine und Münzen.

Leistung

Finanzielle Unterstützung zu den Kosten einer 24-Stunden-Betreuung:

  1 Betreuungskraft 2 Betreuungskräfte
Selbstständig € 400,00 € 800,00
Unselbstständig € 800,00 € 1.600,00

Hinweis: Seit 1. September 2023 erhalten Förderwerber*innen, die eine selbständige Betreuungskraft mindestens 28 Tage am Stück betreuen, einen Förderbetrag von monatlich € 800,-.

Die Förderung wird zwölfmal pro Jahr ausbezahlt.

Voraussetzungen

  • Die pflegebedürftige Person bezieht mindestens die Pflegegeldstufe 3.
  • Das monatliche Nettoeinkommen der pflegebedürftigen Person darf grundsätzlich € 2.500,- nicht übersteigen.
  • Die Betreuungskraft bzw. die Betreuungskräfte sind mit Nebenwohnsitz gemeldet.
  • Die Betreuungskraft bzw. die Betreuungskräfte haben ein aufrechtes Gewerbe bzw. liegt eine Anmeldung eines Dienstverhältnisses vor.
  • Erforderlicher Qualitätsnachweis: Die Betreuungskraft bzw. die Betreuungskräfte

  • verfügen über eine Ausbildung, die im Wesentlichen derjenigen einer Heimhilfe entspricht, oder
  • sind zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit sechs Monaten bei der pflegebedürftigen Person tätig, oder
  • es liegt eine fachspezifische Ermächtigung zu pflegerischen Tätigkeiten durch eine*n Ärzt*in oder eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegekraft vor.

Ist dies nicht der Fall, überprüft eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegekraft bei einem Hausbesuch die Pflege.
Hinweis: Seit 1. Oktober 2018 werden verpflichtende Hausbesuche bei Förderwerber*innen einer 24-Stunden-Betreuung unabhängig der Qualifikationsart der Betreuungskraft durchgeführt. Dies dient der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege und erfolgt im Auftrag des Sozialministeriums. Diese Hausbesuche sind für die Familien mit keinen Kosten verbunden.

Hier finden Sie eine Checkliste zum Ausdrucken, um die Fördervoraussetzungen noch einmal prüfen zu können.

Wie und wo kann ich die Förderung beantragen?

Die Förderung muss mittels Antragsformular "24-Stunden-Betreuung" beantragt werden.

Wichtig: Um eine Förderung ab Betreuungsbeginn erhalten zu können, müssen Sie den Antrag spätestens bis Ende des Folgemonats nach Beginn des Betreuungsverhältnisses stellen. Der Antrag muss bei Abgabe noch nicht vollständig sein. Unterlagen können – sofern Sie dies auf dem Antrag vermerken – nachgereicht werden.

Wohin muss ich mich wenden?

Zuständig für die Förderung zur 24-Stunden-Betreuung ist das Sozialministeriumservice Oberösterreich.

Sozialministeriumservice – Landesstelle Oberösterreich
Gruberstraße 63
4021 Linz
Tel: 0732/7604-0
Fax: 0732/7604-4400
E-Mail: post.oberoesterreich@sozialministeriumservice.at

Das Antragsformular sowie weitere Infos finden Sie auf der Homepage des Sozialministeriumservice, unter der Rubrik Pflege: 24-Stunden-Betreuung.

Häufige Fragen

Nein, eine Förderung ist in diesem Fall nicht möglich. Auch wenn eine demenzielle Erkrankung vorliegt, kann eine Förderung grundsätzlich erst ab Pflegegeldstufe 3 beantragt werden.

Ja – die Einkommensgrenze erhöht sich je unterhaltsberechtigten Angehörigen um € 400,-, bei behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen um € 600,-.

Als Einkommen gilt jede regelmäßig zufließende Geldleistung, wie z.B. Lohn und Gehalt, Pension, Mieteinnahmen, Pacht, etc. Nicht zum Einkommen zählen etwa das Pflegegeld, Familienbeihilfen, Wohnbeihilfen, Sonderzahlungen, etc.

Die Auszahlung erfolgt jeweils am 25. des jeweiligen Monats.

Bsp.: Die Förderung für Oktober wird am 25.10. ausbezahlt.

Die Förderung für unselbstständige Betreuungskräfte ist höher, da auch die Sozialversicherungsabgaben weitaus höher ausfallen (z.B. Dienstgeberkosten, Lohnnebenkosten, etc.).

Um eine Förderung ab Beginn des Betreuungsverhältnisses beziehen zu können, muss der Antrag spätestens in dem Monat bei der Behörde einlangen, der auf den Beginn des Betreuungsverhältnisses folgt.

Bsp.1: Die 24-Stunden-Betreuung beginnt mit 05.06.2020. Der Antrag muss spätestens am letzten Werktag des Monats Juli, also mit 31.07.2020 einlangen, damit eine Förderung ab 01.06.2020 möglich ist.

Bsp.2: Die 24-Stunden-Betreuung beginnt mit 01.04.2020. Der Antrag langt am 15.08.2020 auf der Behörde ein. Eine Förderung ist daher erst ab 01.07.2020 möglich. Eine rückwirkende Förderung ist nicht mehr möglich.

Wichtig: Als Datum des Einlangens gilt der Eingangsstempel des Sozialministeriumservice, nicht jedoch der Poststempel!

Nein, eine Förderung zwischen Ehegatten ist nicht möglich. Für andere Verwandte gelten dieselben Voraussetzungen wie für Betreuungskräfte aus dem Ausland (Anmeldung eines Gewerbes oder Dienstverhältnisses).

Nein, wenn der Antrag nach dem Tod der pflegebedürftigen Person einlangt, ist keine Förderung mehr möglich.

Wenn die pflegebedürftige Person eine Förderung zur 24-Stunden-Betreuung bezogen hat, ist der Tod beim zuständigen Sozialministeriumservice telefonisch oder schriftlich zu melden.