Steuerliche Absetzbarkeit

Nützen Sie Ihre steuerlichen Vorteile! Vor allem Kosten, die für Pflege und Betreuung anfallen, können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden. Auch Pensionist*innen sind berechtigt eine Arbeitnehmer*innen-Veranlagung durchzuführen.

Ein Stempel mit der Aufschrift "Finanzamt".
Ein älteres Paar sitzt vor einem Computer und blättert in einem Aktenordner.

Leistungen

Folgende steuerliche Absetzmöglichkeiten gelten auch für Senior*innen:

  • Kosten für Brillen, Hörgeräte, Gehbehelfe etc.
  • Fahrtkosten zum*zur Ärzt*in, ins Krankenhaus (müssen in einem Fahrtenbuch dokumentiert werden)
  • Kosten für Krankenhausaufenthalte
  • Kosten für Zahnersatz (Zahnprothese, Brücke, Krone)
  • Kosten für Kuraufenthalte, wenn diese in direktem Zusammenhang mit einer Krankheit stehen und aus medizinischen Gründen erforderlich sind
  • Kosten für eine Diätverpflegung aufgrund einer Krankheit (Diabetes, Zölliakie, etc.)
  • Begräbniskosten
  • Kosten für Alten- und Pflegeheim, Kurzzeitpflege bzw. häusliche Betreuung

  • freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten (z.B. Schulzeiten)
  • Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherung nur mehr bis zum Jahr 2020 (z.B. Unfallversicherung, Ablebensversicherung, etc.)
  • Spenden, Kirchenbeiträge, Beiträge für Pensionist*innen-Organisationen
  • Beiträge zu Pensionskassen
  • Kosten für Wohnraumschaffung- und/oder Sanierung (gilt nur für jene Kosten, für die keine sonstigen Förderungen bezogen wurden, wie z.B. Unterstützungsfonds für die Wohnraumadaptierung oder Förderung für behindertengerechten Umbau und nur mehr bis zum Jahr 2020)

  • Pensionist*innen-Absetzbetrag:

  • wird automatisch in der Veranlagung berücksichtigt

  • Pauschalbetrag wegen Behinderung:

  • bei Bescheinigung des Sozialministeriumservice über einen Grad der Behinderung ab 25 %
  • Freibetrag für Gehbehinderte - bei Eintragung im Behindertenpass

Voraussetzungen

Voraussetzung ist, dass Sie lohnsteuerpflichtig sind. Wer keine Lohnsteuer bezahlt, kann auch keine zurückholen. Ab einer monatlichen Brutto-Pension von ca. € 1.540,- monatlich (abzüglich Krankenversicherungsbreitrag) müssen Sie Lohnsteuer bezahlen.

Die Arbeitnehmer*innen-Veranlagung kann für die letzten fünf Jahre eingereicht werden. Sie kann entweder elektronisch über das Service FinanzOnline oder schriftlich mittels Formular L1 durchgeführt werden.

Bitte bewahren Sie alle Rechnungen und Belege auf, die Sie steuerlich geltend machen.

Wohin muss ich mich wenden?

Für nähere Fragen wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt in Ihrem Wohnbezirk.

Telefonische und unbürokratische Auskunft erhalten Sie auch beim Bürgerservice des Finanzministerumservice unter:

Bürgerservice des Finanzministeriums
Telefon +43 (0) 50 233 765
Montag bis Freitag von 08.00 bis 17.00 Uhr

FinanzOnline-Hotline
Telefon +43 (0) 50 233 790
Montag bis Freitag, von 8.00 bis 17.00 Uhr

Häufige Fragen

Ja, wenn die pflegebedürftige Person kein oder ein zu niedriges Einkommen bezieht, können diese Kosten auch als außergewöhnliche Belastungen durch unterhaltspflichtige Angehörige (z.B.: Ehegatt*in, Kinder) beim Finanzamt geltend gemacht werden.