Patientenverfügung

Sie möchten die Grenzen medizinischer Behandlungen selbst bestimmen? Mit einer Patientenverfügung können Sie bereits im Vorfeld festlegen, welche medizinischen, lebenserhaltenden Maßnahmen im Falle von schweren Unfällen oder Krankheiten nicht durchgeführt werden sollen.

Eine Tastatur mit einem Würfel der das Zeichen für einen Paragrafen zeigt.
Eine Person blättert in einem Rechtsbuch.

Leistungen

Es werden zwei Formen der Patientenverfügung unterschieden:

  • verbindliche Patientenverfügung

  • für den*die Arzt*Ärztin verpflichtend
  • acht Jahre gültig

  • andere Patientenverfügungen

  • sind Patientenverfügungen, die nicht alle Inhalts- oder Formerfordernisse einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllen
  • für den*die Arzt*Ärztin nicht verbindlich – jedoch eine Orientierungshilfe
  • unbefristet gültig

Voraussetzungen

  • verbindliche Patientenverfügung

  • konkrete Beschreibung, in welcher Situation welche medizinische Maßnahme abgelehnt wird
  • verbindliche und dokumentierte Aufklärung durch eine*n Arzt*Ärztin über Inhalt und Folgen der Patientenverfügung
  • der*die Patient*in muss zum Zeitpunkt der Errichtung entscheidungsfähig sein und den Sinn und die Folgen der Patientenverfügung richtig einzuschätzen können
  • schriftliche Errichtung mit rechtlicher Belehrung vor einem*einer Notar*in, Rechtsanwalt*Rechtsanwältin, Mitarbeiter*in der Patientenanwaltschaft oder eines Erwachsenenschutzvereins
  • der Wille der betroffenen Person muss klar hervorgehen und die Patientenverfügung muss aus freiem Willen zustande kommen (ohne Zwang, Drohung, etc.)

  • andere Patientenverfügungen

  • erfüllen nicht alle Formerfordernisse einer verbindlichen Patientenverfügung, sind aber bei der Ermittlung des Patientenwillens von Ärzt*innen zu berücksichtigen
  • Je mehr Formerfordernisse erfüllt sind, desto mehr ist die Patientenverfügung zu beachten. Dabei ist beispielsweise zu berücksichtigen,
    • inwieweit die Folgen der Patientenverfügung zum Zeitpunkt der Errichtung abgeschätzt werden können;
    • wie konkret die Ablehnung von medizinischen Behandlungen beschrieben ist;
    • wie umfassend die ärztliche Aufklärung im Vorfeld war;
    • wie stark diese Verfügung von den Formvorschriften für eine verbindliche Patientenverfügung abweicht;
    • wie lange die letzte Erneuerung zurückliegt;
    • wie häufig eine Patientenverfügung erneuert wurde.

Ein vorgefertigtes Formular für eine Patientenverfügung finden Sie hier.

Kosten

Die Kosten für die Errichtung einer Patientenverfügung hängen vom Einzelfall ab. Die Errichtung ist bei einem*einer Rechtsanwalt*Rechtsanwältin bzw. Notar*in möglich. Bei rechtskundigen Mitarbeiter*innen eines Erwachsenenschutzvereines ist die Errichtung grundsätzlich auch möglich. Allerdings konzentrieren sie sich derzeit ressourcenbedingt auf die Beratung und Unterstützung von Menschen mit psychischer oder intellektueller Beeinträchtigung sowie ihrer Angehörige. Zusätzlich bietet unter bestimmten Voraussetzungen die OÖ. Patienten- und Pflegevertretung die Errichtung einer Patientenverfügung an.

Hinweis: Beachten Sie, dass auch Kosten für das ärztliche Beratungsgespräch anfallen können, da dies keine Leistung ist, die von der Krankenversicherung abgedeckt ist.

Wohin kann ich mich wenden?

Eine umfassende Information zur Errichtung einer Patientenverfügung ist in jedem Fall ratsam. Wenden Sie sich im Vorfeld an Ihre*n Arzt*Ärztin bzw. an folgende Stellen, die Sie zum Thema informieren:

Hinweis: Eine Erstberatung bei Notar*innen ist in Österreich (ohne weitere Leistungen!) kostenlos. Eine kostenlose Erstberatung durch Rechtsanwält*innen erhalten Sie hier.

Häufige Fragen

Ihre Patientenverfügung wird erst dann (und nur dann) wirksam, wenn Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind. Solange Sie dies noch sind, gelten Ihre aktuellen Willensäußerungen.

Die verbindliche Patientenverfügung ist acht Jahre gültig und muss danach wieder erneuert werden. Wird sie nicht neuerlich bestätigt, geht sie nach Ablauf der acht Jahre in eine andere Patientenverfügung über. Für die Erneuerung einer verbindlichen Patientenverfügung ist eine ärztliche Aufklärung notwendig, eine neuerliche rechtliche Belehrung ist jedoch nicht mehr erforderlich.

Hinweis: Wenn Sie innerhalb von 8 Jahren Ihre Entscheidungsfähigkeit verlieren und die Erklärung dadurch nicht erneuern können, bleibt die verbindliche Patientenverfügung weiterhin wirksam.

Nein, grundsätzlich nicht. Für Patientenverfügungen, die nicht die Vorgaben einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllen, ist keine Frist für eine Verlängerung vorgesehen. Allerdings wird ihre Bedeutung abnehmen, je länger die Errichtung zurückliegt. Eine Erneuerung ist daher auch in diesen Fällen ratsam.

Vor allem bei Notfällen kann mit der Suche nach einer Patientenverfügung wertvolle Zeit verstreichen. Daher besteht in der Notfallmedizin keine Pflicht des*der Arztes*Ärztin, nach einer Patientenverfügung zu suchen. Vor allem dann nicht, wenn durch den damit verbundenen Zeitaufwand, das Leben oder die Gesundheit des*der Patienten*Patientin gefährdet werden würde.

Es wird daher empfohlen, die Patientenverfügung oder eine Hinweiskarte bei sich zu tragen. Zusätzlich wird empfohlen, die Patientenverfügung in das Patientenverfügungsregister eintragen zu lassen.

Jede Patientenverfügung kann auf Wunsch im Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats sowie im Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte registriert werden. In Kooperation mit dem österreichischen Roten Kreuz besteht österreichweit die Möglichkeit, dass Krankenanstalten in die Patientenverfügungsregister Einsicht nehmen.

Die Aufnahme der Patientenverfügung in die elektronische Gesundheitsakte (ELGA) ist gesetzlich vorgesehen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer ELGA-Ombudsstelle.

Mit einer Patientenverfügung können nur bestimmte und konkret genannte medizinische Behandlungen abgelehnt werden. Behandlungswünsche können auch aufgenommen werden, sofern sie medizinisch notwendig, tatsächlich durchführbar und rechtlich erlaubt sind. Diese Behandlungswünsche sind aber nicht bindend. In eine Patientenverfügung aufgenommen werden können auch Vertrauenspersonen oder Personen, denen Auskünfte über den Gesundheitszustand gegeben werden oder nicht gegeben werden dürfen.

Nein, rechtliche Schranken müssen trotz bestehender Patientenverfügung eingehalten werden.

Seit 01.01.2022 besteht jedoch die Möglichkeit, eine Sterbeverfügung zu errichten. Der Zugang ist auf dauerhaft schwerkranke oder unheilbare, volljährige und voll entscheidungsfähige Personen beschränkt. Nähere Informationen finden Sie hier.

Nein, dies ist nicht möglich, da die orale Zuführung von Nahrung und Flüssigkeit Teil der pflegerischen Grundversorgung ist. Es können jedoch medizinische Maßnahmen abgelehnt werden, wie etwa das Setzen von Ernährungssonden oder das Verabreichen von Infusionen.

Grundsätzlich können Sie sich an jede Ärztin bzw. jeden Arzt aus den Fachgebieten Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Palliativmedizin und anderen Fachdisziplinen wenden. Es ist empfehlenswert, sich an Ihre*n Hausärztin*Hausarzt zu wenden. Eine Verpflichtung, Sie bei der Erstellung einer Patientenverfügung zu betreuen bzw. zu unterstützen, besteht jedoch nicht.

Ein Widerruf durch Sie ist jederzeit und vollkommen formlos möglich. Dies kann entweder in ausdrücklicher Form (schriftlich, mündlich) oder auch durch andere Verhaltensweisen (z.B.: Zerreißen, Nicken, etc.) erfolgen. Eine Patientenverfügung kann auch verändert werden. Beachten Sie aber, dass in diesem Fall eine neuerliche ärztliche Aufklärung erfolgen muss.

Nein, die Errichtung der Patientenverfügung kann nur durch Sie persönlich erfolgen. Sie kann nicht durch Angehörige, Stellvertreter*innen oder eine gerichtliche Erwachsenenvertretung abgeschlossen werden.

Ja, dies kann grundsätzlich vor Ort nachgeholt werden. Ihre mündliche Willensäußerung ist vom Gesundheitspersonal zu dokumentieren und kann unter bestimmten Voraussetzungen einer Patientenverfügung entsprechen. Dazu müssen Sie zum Zeitpunkt der Erstellung entscheidungsfähig sein und bestimmte medizinische Maßnahmen ablehnen.

Wenn Sie nicht mehr schreiben, aber noch ein Handzeichen (= abgekürzte Form der Unterschrift) setzen können, ist es möglich, eine Patientenverfügung zu errichten. Dieses Handzeichen müssen Sie jedoch in Gegenwart von zwei Zeug*innen (oder gerichtlich oder notariell beglaubigt) setzen.

Sie können eine verbindliche Patientenverfügung bei einem*einer rechtskundigen Mitarbeiter*in der Oö. Patienten- und Pflegevertretung errichten, wenn Sie eine der beiden folgenden Kriterien erfüllen:

  • Befreiung von der Rezeptgebühr oder
  • Nettoeinkommen von maximal 1.600,00 Euro (Pflegegeld wird nicht mit einbezogen)

Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so ist für die Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung ein*e Notar*in oder ein*e Rechtsanwalt*Rechtsanwältin zuständig.

Am 16.01.2019 ist eine Novelle zum Patientenverfügungsgesetz in Kraft getreten. In dieser wurde die Frist zur Erneuerung von Patientenverfügungen von fünf auf acht Jahre verlängert. Diese verlängerte Frist gilt auch für Patientenverfügungen, die bereits vor diesem Datum errichtet wurden. Für Patientenverfügungen, die nicht die Vorgaben einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllen, ist keine Frist für eine Verlängerung vorgesehen, allerdings wird ihre Bedeutung abnehmen, je länger die Errichtung zurückliegt. Eine Erneuerung ist daher auch in diesem Fall ratsam.