Rezeptgebührenbefreiung

Die Behandlung von Krankheiten hat oft hohe Kosten für Medikamente und Heilmittel zur Folge. Die Möglichkeit auf Befreiung der Rezeptgebühr bietet dabei eine finanzielle Unterstützung.

Medikamente
Ein Stempel mit der Aufschrift "Selbstbehalt".

Leistungen

Wenn einer der folgenden Punkte auf Sie zutrifft, dann haben Sie Anspruch auf Rezeptgebührenbefreiung:

  • Sie haben ein niedriges Einkommen:

  • Sie haben entweder Anspruch auf Ausgleichszulage oder beziehen eine Ergänzungszulage zum Ruhe- oder Versorgungsgenuss. Dann ist die Rezeptgebührenbefreiung automatisch gespeichert, und Sie müssen keinen Antrag auf Befreiung stellen.
  • Wenn Ihr Nettoeinkommen unter folgenden Richtsätzen liegt, dann können Sie einen schriftlichen Antrag auf Rezeptgebührenbefreiuung beim zuständigen Krankenversicherungsträger stellen:

Alleinstehende: € 1.217,96 Ehepaare/Personen in Lebensgemeinschaft: € 1.921,46
Alleinstehende, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen: € 1.400,65 Ehepaare/Personen in Lebensgemeinschaft, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen: € 2.209,68
  • Sie sind an einer anzeigepflichtigen Krankheit erkrankt: Der*die Ärzt*in vermerkt dies am Rezept, somit ist kein Antrag erforderlich. Die Rezeptgebührenbefreiung gilt allerdings nur für diese Erkrankung.
  • Sie sind Zivildiener oder Asylwerber*in: in diesem Fall ist die Befreiung automatisch gespeichert, somit ist kein Antrag erforderlich.
  • Sie haben die Rezeptgebührenobergrenze erreicht: Der Betrag, der für Rezeptgebühren bezahlt werden muss, ist mit maximal 2% des Jahreseinkommens begrenzt.

Wie und wo muss die Rezeptgebührenbefreiung beantragt werden?

Sofern Sie aufgrund Ihres niedrigen Einkommens Rezeptgebührenbefreiung in Anspruch nehmen wollen, ist ein Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr bei Ihrem jeweiligen Krankenversicherungsträger zu stellen.

Krankenversicherungsträger Kontakt
BVAEB - Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau Landesstelle für Oberösterreich
Hessenplatz 5
4010 - Linz
Telefon: 05 04 05 - 24700
E-Mail: Lst.oberoesterreich@bvaeb.sv.at
KFG Kranken- und Unfallfürsorge für OÖ Gemeinden Landesstelle für Oberösterreich
Friedrichstraße 11
4010 - Linz
Telefon: 0732/78 80 00-0
E-Mail: office@kfg.ooe.gv.at
KFL Kranken- und Unfallfürsorge für OÖ Landesbedienstete Landesstelle für Oberösterreich
Promenade 28
4020 - Linz
Telefon: 0732 7720-13861
E-Mail: info@kflooe.at
LKUF Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge Landesstelle für Oberösterreich
Leonfeldner Straße 11
4041 - Linz
Telefon: 0732 66 82 21-0
E-Mail: kundenservice@lkuf.at
Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle für Oberösterreich
Gruberstraße 77
4020 - Linz
Telefon: 050 766 14
E-Mail: office-o@oegk.at
SVS - Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen Landesstelle Oberösterreich
Mozartstraße 41
4010 - Linz, Donau
Telefon: 05 08 08 - 808
E-Mail: gs@svs.at
Betriebskrankenkasse z.B.: Voestalpine Bahnsysteme, Austria Tabak, Mondi, Wiener Verkehrsbetriebe, Zeltweg, Kapfenberg

Häufige Fragen

Für jedes vom Vertragsarzt/von der Vertragsärztin verschriebene Medikament, das Sie in einer Apotheke kaufen, ist eine Rezeptgebühr zu entrichten.

Die Rezeptgebühr beträgt für das Jahr 2024 € 7,10 pro Packungseinheit. Liegen die Kosten des Heilmittels bzw. Medikaments unter der Rezeptgebühr, so müssen Sie das Medikament selbst bezahlen.
Die Rezeptgebühr wird gleich direkt von der Apotheke eingehoben.

Die Befreiung von der Rezeptgebühr wirkt sich teilweise auch in anderen Bereichen aus, etwa bei den Heilbehelfen und Hilfsmitteln, die Sie z.B. in einer Apotheke oder bei einem Bandagisten kaufen. Dort entfällt dann der zehnprozentige Selbstbehalt.

Meldepflichtig sind insbesondere folgende Krankheiten:

  • Epidemien
  • Tuberkulose
  • AIDS
  • Geschlechtskrankheiten

Bei der Berechnung des Nettoeinkommens werden Einkommen von Ehegatt*innen und Lebensgefährt*innen mit 100% berücksichtigt. Einkommen aller anderen im Familienverband lebenden Personen werden mit 12,5% berücksichtigt.

Ja. Für jedes mitversicherte Kind unter 24 Jahren erhöht sich die Netto-Einkommensgrenze um je € 187,93 wenn das Nettoeinkommen des Kindes € 447,97 nicht übersteigt und das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.

Die Rezeptgebührenbefreiung gilt automatisch auch für alle anspruchsberechtigten Angehörigen des*der Versicherten. Dazu zählen etwa minderjährige Kinder aber auch mitversicherte Ehegatt*innen oder Lebensgefährt*innen.

Der Betrag, der für Rezeptgebühren bezahlt werden muss, ist mit maximal 2% des Jahreseinkommens begrenzt. Wenn jemand innerhalb eines Kalenderjahres diese Obergrenze erreicht, ist er oder sie automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Es ist kein Antrag erforderlich. Die Berechnung des Jahreseinkommens erfolgt über die Sozialversicherung, die über alle erforderlichen Daten verfügt. Es sind aber in jedem Fall etwa 39 Rezeptgebühren (à € 7,10 also € 276,90 pro Jahr) bevor die 2-Prozent Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt. Hier erhalten Sie weitere Informationen zur Rezeptgebührenobergrenze.

Die Befreiung von der Rezeptgebühr per Antrag ist in der Regel auf ein Jahr befristet. Für Personen, die das gesetzliche Regelpensionsalter bereits erreicht haben, ist die Befreiung fünf Jahre gültig. Nach Ablauf der Frist wäre ein neuerlicher Antrag zu stellen.
Für jene Personen, die ohne Antrag von der Rezeptgebühr befreit sind (z.B.: Zivildiener, etc.), besteht die Befreiung solange die Voraussetzungen vorliegen.

Je nach individueller Situation müssen unterschiedliche Unterlagen beigebracht werden. Dies können unter anderem sein:

  • Nachweis über die Höhe des letzten Monatsbezugs
  • Nachweis über die Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses
  • Nachweis über die Höhe des Einkommens der*des Ehegatt*in bzw. der*des Lebenspartner*in
  • Nachweis über die Höhe von Rentenbezügen aus der Unfallversicherung

Erkundigen Sie sich bei Ihrem Krankenversicherungsträger, welche Unterlagen Sie Ihrem Antrag beifügen müssen.
Dort erhalten Sie auch die Antragsformulare.