Pflege kostet Geld. Das Pflegegeld ist eine Pauschale, die Kosten, die für die Pflege und Betreuung entstehen, abdecken soll. Je nach Pflegebedarf erfolgt eine Einstufung in eine von sieben Pflegegeldstufen.
Hinweis: Die Beträge gelten für das Jahr 2025. Mit 1.1.2025 wird das Pflegegeld um 4,6 Prozent erhöht.
Pflegebedarf in Stunden pro Monat | Pflegestufe | Betrag in Euro monatlich (netto) |
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Mehr als 65 Stunden | 1 | 200,08 Euro |
Mehr als 95 Stunden | 2 | 370,30 Euro |
Mehr als 120 Stunden | 3 | 577,00 Euro |
Mehr als 160 Stunden | 4 | 865,10 Euro |
Mehr als 180 Stunden, wenn
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5 | 1.175,20 Euro |
Mehr als 180 Stunden, wenn
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6 | 1.641,10 Euro |
Mehr als 180 Stunden, wenn
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7 | 2.156,60 Euro |
Mit dem Pflegegeld-Rechner der Arbeiterkammer erhalten Sie eine Einschätzung, ob ein Antrag auf Pflegegeld bzw. ein Antrag auf Erhöhung der Pflegegeldstufe in Ihrem Fall aussichtsreich ist.
Die Fragen richten sich grundsätzlich an die pflegebedürftige Person, wobei es hilfreich ist, wenn Angehörige für die Beantwortung zur Seite stehen.
Prüfen startenDer Antrag auf Zuerkennung oder auf Erhöhung von Pflegegeld muss beim Sozialversicherungsträger der pflegebedürftigen Person gestellt werden. In Oberösterreich gibt es dafür folgende Entscheidungsträger:
Pflegegeld-Entscheidungsträger | Kontakt |
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BVAEB - Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau | Landesstelle für Oberösterreich
Hessenplatz 14 4010 - Linz, Donau Telefon: 050405 E-Mail: lst.oberoesterreich@bvaeb.at |
PVA-Pensionsversicherungsanstalt | Landestelle Oberösterreich
Terminal Tower, Bahnhofplatz 8 4021 Linz Telefon: 05 03 03 E-Mail: pva-lso@pv.at |
SVS - Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen | Regionalbüro Oberösterreich
Hanuschstraße 34 4020 Linz Telefon: 05 08 08 - 808 E-Mail: gs@svs.at |
Das Pflegegeld erhält immer der*die Gepflegte. Das Pflegegeld soll pflegebedingte Mehraufwendungen zumindest zum Teil abgelten, so z.B. die Kosten für die Selbstbehalte von mobilen Pflegediensten oder Tagesbetreuungseinrichtungen, oder auch Leistungen von pflegenden Angehörigen.
Ein Pflegebedarf im Sinne des Pflegegeldgesetzes liegt dann vor, wenn sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung gebraucht wird.
Vom Pflegegeld werden weder Lohnsteuer noch Krankenversicherungsbeiträge abgezogen.
Grundsätzlich ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag eines stationären Aufenthaltes in einem öffentlichen Krankenhaus/Rehabilitations- oder Kureinrichtung für dessen Dauer, d.h. es kommt während dieser Zeit zu einer Zahlungsunterbrechung. Fallen in diesem Zeitraum Kosten für eine angestellte Pflegeperson an, so wird das Pflegegeld auf Antrag für die Dauer von höchstens drei Monaten des stationären Aufenthaltes weiter geleistet. Die Höhe des Pflegegeldes ist dann jedoch mit den nachgewiesenen pflegebedingten Aufwendungen begrenzt.
Wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat, kann bei der zuständigen Stelle ein Erhöhungsantrag bzw. ein neuerlicher Antrag auf Gewährung des Pflegegeldes gestellt werden. Es folgt der gleiche Ablauf wie beim Erstantrag.
Falls seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist, muss eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht werden. Dem neuen Antrag sind eine Bestätigung des*der Hausärzt*in, ärztliche Befunde oder ein allfälliger Krankenhausbericht beizulegen.
Bei der Feststellung des Pflegebedarfes von Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Beeinträchtigung – insbesondere einer demenziellen Erkrankung – kann ein „Erschwerniszuschlag“ in der Höhe von 45 Stunden pro Monat (Fixwert) angerechnet werden. Dieser Zuschlag soll den Mehraufwand für die erschwerende Pflege bei dieser Personengruppe abgelten. Erschwerende Faktoren liegen vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebes, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern – und die Pflege somit erschweren.
Wenn die Pension oder sonstige Einkommen und Pflegegeld für die Abdeckung der Heimkosten ausreichen, dann erhält der*die zu Pflegende das Pflegegeld wie bisher angewiesen.
Oft reichen Pension und Pflegegeld aber nicht aus, um die Heimkosten gänzlich abzudecken. Dann springt die Sozialhilfe ein. In diesem Fall werden 80 % des jeweiligen Pflegegeldes an den Sozialhilfeverband bzw. das Sozialamt beim Magistrat gezahlt. Der*die pflegebedürftige Person erhält einen Betrag von 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3 (unabhängig von der Pflegegeldstufe, die tatsächlich bezogen wird). Der Restbetrag ruht, das heißt, er wird nicht ausbezahlt. Weitere Informationen finden Sie unter Alten- und Pflegeheim.
Grundsätzlich haben pflegebedürftige österreichische Staatsbürger*innen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, Anspruch auf Pflegegeld. Diesen gleichgestellt sind:
EG“, „Daueraufenthalt Familienangehöriger“ oder „Familienangehöriger“ gemäß § 47/2 NAG bzw. § 49 NAG verfügen.
Für Fragen wenden Sie sich an Ihren Sozialversicherungsträger.
Zum einen bietet die Überprüfung, ob ein Antrag auf Pflegegeld bzw. ein Antrag auf Erhöhung der Pflegegeldstufe aussichtsreich ist, wertvolle Hinweise. Zum anderen bietet Ihnen das Pflegetagebuch des Sozialhilfeverbandes Rohrbach die Möglichkeit, die täglichen Hilfestellungen festzuhalten, um die tatsächlich aufgewendete Zeit und Art der Hilfe objektiv darzustellen.