Beitragsfreie Versicherungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige

Sie haben für die Pflege Ihres Angehörigen den Beruf aufgegeben oder Stunden reduziert? In diesem Fall können Sie eine beitragsfreie Pensions- und/oder Krankenversicherung beanspruchen.

Zwei Aktenordner mit der Aufschrift "Versicherung" und "Finanzen".
Geldscheine und ein Taschenrechner

Leistungen

  • kostenlose Weiterversicherung für pflegende Angehörige in der Pensionsversicherung
  • kostenlose Selbstversicherung für pflegende Angehörige in der Pensionsversicherung
  • beitragsfreie Mitversicherung in der Krankenversicherung bei der zu pflegenden Person
  • beitragsfreie Selbstversicherung in der Krankenversicherung bei sozialer Schutzbedürftigkeit (betrifft nur Einzelfälle)

Voraussetzungen

  • Weiterversicherung für pflegende Angehörige in der Pensionsversicherung

  • schriftlicher Antrag

  • die zu pflegende Person muss mindestens Pflegegeldstufe 3 haben

  • gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege zu Hause: trifft zu bei Beendigung der Erwerbstätigkeit

  • Vorliegen bestimmter Versicherungszeiten: informieren Sie sich dazu bei Ihrem*r zuständigen Pensionsversicherungsträger*in

  • Selbstversicherung für pflegende Angehörige in der Pensionsversicherung:

  • schriftlicher Antrag

  • die zu pflegende Person muss mindestens Pflegegeldstufe 3 haben

  • erhebliche Beanspruchung durch die Pflege zu Hause: trifft zu bei Verringerung der Erwerbstätigkeit auf max. 30 Wochenstunden

  • Wohnsitz in Österreich

  • Beitragsfreie Mitversicherung in der Krankenversicherung:

  • schriftlicher Antrag

  • die zu pflegende Person muss mindestens Pflegegeldstufe 3 haben

  • überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege zu Hause: trifft zu bei keiner bis zu geringfügiger Tätigkeit

  • kein eigener Anspruch auf eine gesetzliche Krankenversicherung

  • Pflege darf nicht erwerbsmäßig durchgeführt werden

  • die zu pflegende Person muss sozialversichert sein

  • Beitragsfreie Selbstversicherung in der Krankenversicherung bei sozialer Schutzbedürftigkeit

  • keine andere Möglichkeit zur Erlangung eines Krankenversicherungsschutzes

  • soziale Schutzbedürftigkeit

  • die zu pflegende Person muss mindestens Pflegegeldstufe 3 haben

  • überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft

  • schriftlicher Antrag

Wo und wie muss ich die begünstigten Versicherungsmöglichkeiten beantragen?

Die Anträge sind beim zuständigen Sozialversicherungsträger zu stellen.

Wohin muss ich mich wenden?

Die Anträge müssen beim zuständigen Sozialversicherungsträger gestellt werden. In Oberösterreich gibt es dafür folgende Sozialversicherungsträger:

Sozialversicherungsträger Kontakt
BVAEB - Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau Landesstelle für Oberösterreich
Hessenplatz 5
4010 - Linz
Telefon: 05 04 05 - 24700
E-Mail: Lst.oberoesterreich@bvaeb.sv.at
KFG Kranken- und Unfallfürsorge für OÖ Gemeinden Landesstelle für Oberösterreich
Friedrichstraße 11
4010 - Linz
Telefon: 0732/78 80 00-0
E-Mail: office@kfg.ooe.gv.at
KFL Kranken- und Unfallfürsorge für OÖ Landesbedienstete Landesstelle für Oberösterreich
Promenade 28
4020 - Linz
Telefon: 0732 7720-13861
E-Mail: info@kflooe.at
LKUF Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge Landesstelle für Oberösterreich
Leonfeldner Straße 11
4041 - Linz
Telefon: 0732 66 82 21-0
E-Mail: kundenservice@lkuf.at
Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle für Oberösterreich
Gruberstraße 77
4020 - Linz
Telefon: 050 766 14
E-Mail: office-o@oegk.at
PVA-Pensionsversicherungsanstalt Landestelle Oberösterreich
Terminal Tower, Bahnhofplatz 8
4021 Linz
Telefon: 05 03 03
E-Mail: pva-lso@pensionsversicherung.at
SVS - Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen Landesstelle Oberösterreich
Mozartstraße 41
4010 - Linz, Donau
Telefon: 05 08 08 - 808
E-Mail: gs@svs.at
Betriebskrankenkasse z.B.: Voestalpine Bahnsysteme, Austria Tabak, Mondi, Wiener Verkehrsbetriebe, Zeltweg, Kapfenberg

Häufige Fragen

Grundsätzlich sollte ein verwandtschaftliches Verhältnis mit der pflegebedürftigen Person bestehen (in der Regel bis zum dritten Grad). In Ausnahmefällen können aber auch Personen, die nicht mit der pflegebedürftigen Person verwandt sind, einen Anspruch geltend machen. Informieren Sie sich in diesen Fällen direkt bei Ihrem zuständigen Pensionsversicherungsträger.

Grundsätzlich sollte ein verwandtschaftliches Verhältnis mit der pflegebedürftigen Person bestehen (in der Regel bis zum vierten Grad). Ein gemeinsamer Wohnsitz ist hier nicht erforderlich. Achtung: Lebensgefährt*innen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen erfasst. Informieren Sie sich diesbezüglich bei Ihrer Krankenversicherung.

Die Weiter- bzw. Selbstversicherung in der Pensionsversicherung und beitragsfreie Mitversicherung in der Krankenversicherung für pflegende Angehörige kann nur für eine Person in Anspruch genommen werden. Wichtig ist, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.

In diesem Fall sind die Voraussetzungen für die Betreuung des Vaters erfüllt. Wenn später auch die Mutter ein Pflegegeld der Stufe 3 bezieht, treffen auch hier die grundsätzlichen Voraussetzungen zu und der Anspruch kann nach Ableben des Vaters durch die Pflege der Mutter weiterhin begründet sein.

Hier würden die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung zutreffen. Ein Pensionsanspruch wird jedoch erst ab 15 Beitragsjahren bzw. 180 Versicherungsmonaten erworben.

Informieren Sie sich diesbezüglich bei Ihrem zuständigen Pensionsversicherungsträger. Hinweis: Für Personen ohne eigenes Einkommen ist die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Informieren Sie sich jedoch im Vorfeld direkt bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger.

Ist die Mutter jedoch selbst mitversichert, weil sie als Hausfrau nie ein eigenes Einkommen bezogen hat, ist eine Mitversicherung in der Krankenversicherung der Mutter nicht möglich.

Ja. Die Beitragsgrundlage für die Höhe Ihrer Pension wird aus dem Arbeitsverdienst sowie der Selbstversicherung berechnet.

Als monatliche Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung gilt ein Betrag von € 2.163,78 Euro (Wert für 2024). Durch Ihre Erwerbstätigkeit erwerben Sie ebenfalls eine Beitragsgrundlage. Beachten Sie aber, dass beide zusammen nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage berücksichtigt werden.

Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem zuständigen Pensionsversicherungsträger.

Ja, in diesem Fall würden die Voraussetzungen zutreffen. Ein Zuverdienst bei der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ist bis zu 30 Wochenstunden möglich.

Es besteht in Ihrem Fall auch die Möglichkeit, sich als Student/Studentin beitragsfrei in der Krankenversicherung der Mutter mitversichern zu lassen. Voraussetzung ist, dass keine eigene gesetzliche Krankenversicherung besteht und auch die Mutter sozialversichert ist. Zudem dürfen Sie ein Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze beziehen.

Die Weiter- und Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gilt grundsätzlich ab Vorliegen aller Voraussetzungen, d.h. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Pflege übernommen wurde und ein Pflegegeld der Stufe 3 von der pflegebedürftigen Person bezogen wird. Es wird empfohlen den Antrag gleich zu Beginn bei Zutreffen der Voraussetzungen zu stellen.

Die beitragsfreie Mitversicherung in der Krankenversicherung beginnt mit Datum der Antragstellung. Nur im Einzelfall bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Gründen besteht eine rückwirkende Mitversicherungsmöglichkeit.

Voraussetzung ist, dass die Arbeitszeit aufgrund der Pflege eines nahen Angehörigen deutlich verringert wurde. Eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Wochenstunden ist möglich, darüber hinaus ist nicht mehr davon auszugehen, dass die Pflege die Arbeitskraft erheblich in Anspruch nimmt.

Sie endet grundsätzlich mit Wegfall der Voraussetzungen, etwa wenn die Pflege nicht mehr selbst durchgeführt wird. Sie endet ebenfalls mit dem Zeitpunkt, ab dem die*der pflegende Angehörige in Pension geht.

Sie endet grundsätzlich mit Wegfall der Voraussetzungen, z.B. wenn sich die Pflegegeldstufe verringert oder die Pflege nicht mehr selbst durchgeführt wird. Sie endet zudem beim Tod der pflegebedürftigen Person oder mit dem Zeitpunkt, ab dem ein eigener Anspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht (z.B. Pensionsbezug, Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze).