Sie haben für die Pflege Ihres Angehörigen den Beruf aufgegeben oder Stunden reduziert? In diesem Fall können Sie eine beitragsfreie Pensions- und/oder Krankenversicherung beanspruchen.
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schriftlicher Antrag
die zu pflegende Person muss mindestens Pflegegeldstufe 3 haben
gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege zu Hause: trifft zu bei Beendigung der Erwerbstätigkeit
Vorliegen bestimmter Versicherungszeiten: informieren Sie sich dazu bei Ihrem*r zuständigen Pensionsversicherungsträger*in
schriftlicher Antrag
die zu pflegende Person muss mindestens Pflegegeldstufe 3 haben
erhebliche Beanspruchung durch die Pflege zu Hause: trifft zu bei Verringerung der Erwerbstätigkeit auf max. 30 Wochenstunden
Wohnsitz in Österreich
schriftlicher Antrag
die zu pflegende Person muss mindestens Pflegegeldstufe 3 haben
überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege zu Hause: trifft zu bei keiner bis zu geringfügiger Tätigkeit
kein eigener Anspruch auf eine gesetzliche Krankenversicherung
Pflege darf nicht erwerbsmäßig durchgeführt werden
die zu pflegende Person muss sozialversichert sein
keine andere Möglichkeit zur Erlangung eines Krankenversicherungsschutzes
soziale Schutzbedürftigkeit
die zu pflegende Person muss mindestens Pflegegeldstufe 3 haben
überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft
schriftlicher Antrag
Die Anträge sind beim zuständigen Sozialversicherungsträger zu stellen.
Die Anträge müssen beim zuständigen Sozialversicherungsträger gestellt werden. In Oberösterreich gibt es dafür folgende Sozialversicherungsträger:
Sozialversicherungsträger | Kontakt |
---|---|
BVAEB - Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau | Landesstelle für Oberösterreich
Hessenplatz 5 4010 - Linz Telefon: 05 04 05 - 24700 E-Mail: Lst.oberoesterreich@bvaeb.sv.at |
KFG Kranken- und Unfallfürsorge für OÖ Gemeinden | Landesstelle für Oberösterreich
Friedrichstraße 11 4010 - Linz Telefon: 0732/78 80 00-0 E-Mail: office@kfg.ooe.gv.at |
KFL Kranken- und Unfallfürsorge für OÖ Landesbedienstete | Landesstelle für Oberösterreich
Promenade 28 4020 - Linz Telefon: 0732 7720-13861 E-Mail: info@kflooe.at |
LKUF Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge | Landesstelle für Oberösterreich
Leonfeldner Straße 11 4041 - Linz Telefon: 0732 66 82 21-0 E-Mail: kundenservice@lkuf.at |
Österreichische Gesundheitskasse | Landesstelle für Oberösterreich
Gruberstraße 77 4020 - Linz Telefon: 050 766 14 E-Mail: office-o@oegk.at |
PVA-Pensionsversicherungsanstalt | Landestelle Oberösterreich
Terminal Tower, Bahnhofplatz 8 4021 Linz Telefon: 05 03 03 E-Mail: pva-lso@pensionsversicherung.at |
SVS - Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen | Landesstelle Oberösterreich
Mozartstraße 41 4010 - Linz, Donau Telefon: 05 08 08 - 808 E-Mail: gs@svs.at |
Betriebskrankenkasse | z.B.: Voestalpine Bahnsysteme, Austria Tabak, Mondi, Wiener Verkehrsbetriebe, Zeltweg, Kapfenberg |
Grundsätzlich sollte ein verwandtschaftliches Verhältnis mit der pflegebedürftigen Person bestehen (in der Regel bis zum dritten Grad). In Ausnahmefällen können aber auch Personen, die nicht mit der pflegebedürftigen Person verwandt sind, einen Anspruch geltend machen. Informieren Sie sich in diesen Fällen direkt bei Ihrem zuständigen Pensionsversicherungsträger.
Grundsätzlich sollte ein verwandtschaftliches Verhältnis mit der pflegebedürftigen Person bestehen (in der Regel bis zum vierten Grad). Ein gemeinsamer Wohnsitz ist hier nicht erforderlich. Achtung: Lebensgefährt*innen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen erfasst. Informieren Sie sich diesbezüglich bei Ihrer Krankenversicherung.
Die Weiter- bzw. Selbstversicherung in der Pensionsversicherung und beitragsfreie Mitversicherung in der Krankenversicherung für pflegende Angehörige kann nur für eine Person in Anspruch genommen werden. Wichtig ist, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
In diesem Fall sind die Voraussetzungen für die Betreuung des Vaters erfüllt. Wenn später auch die Mutter ein Pflegegeld der Stufe 3 bezieht, treffen auch hier die grundsätzlichen Voraussetzungen zu und der Anspruch kann nach Ableben des Vaters durch die Pflege der Mutter weiterhin begründet sein.
Hier würden die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung zutreffen. Ein Pensionsanspruch wird jedoch erst ab 15 Beitragsjahren bzw. 180 Versicherungsmonaten erworben.
Informieren Sie sich diesbezüglich bei Ihrem zuständigen Pensionsversicherungsträger. Hinweis: Für Personen ohne eigenes Einkommen ist die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Informieren Sie sich jedoch im Vorfeld direkt bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger.
Ist die Mutter jedoch selbst mitversichert, weil sie als Hausfrau nie ein eigenes Einkommen bezogen hat, ist eine Mitversicherung in der Krankenversicherung der Mutter nicht möglich.
Ja. Die Beitragsgrundlage für die Höhe Ihrer Pension wird aus dem Arbeitsverdienst sowie der Selbstversicherung berechnet.
Als monatliche Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung gilt ein Betrag von € 2.163,78 Euro (Wert für 2024). Durch Ihre Erwerbstätigkeit erwerben Sie ebenfalls eine Beitragsgrundlage. Beachten Sie aber, dass beide zusammen nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage berücksichtigt werden.
Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem zuständigen Pensionsversicherungsträger.
Ja, in diesem Fall würden die Voraussetzungen zutreffen. Ein Zuverdienst bei der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ist bis zu 30 Wochenstunden möglich.
Es besteht in Ihrem Fall auch die Möglichkeit, sich als Student/Studentin beitragsfrei in der Krankenversicherung der Mutter mitversichern zu lassen. Voraussetzung ist, dass keine eigene gesetzliche Krankenversicherung besteht und auch die Mutter sozialversichert ist. Zudem dürfen Sie ein Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze beziehen.
Die Weiter- und Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gilt grundsätzlich ab Vorliegen aller Voraussetzungen, d.h. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Pflege übernommen wurde und ein Pflegegeld der Stufe 3 von der pflegebedürftigen Person bezogen wird. Es wird empfohlen den Antrag gleich zu Beginn bei Zutreffen der Voraussetzungen zu stellen.
Die beitragsfreie Mitversicherung in der Krankenversicherung beginnt mit Datum der Antragstellung. Nur im Einzelfall bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Gründen besteht eine rückwirkende Mitversicherungsmöglichkeit.
Voraussetzung ist, dass die Arbeitszeit aufgrund der Pflege eines nahen Angehörigen deutlich verringert wurde. Eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Wochenstunden ist möglich, darüber hinaus ist nicht mehr davon auszugehen, dass die Pflege die Arbeitskraft erheblich in Anspruch nimmt.
Sie endet grundsätzlich mit Wegfall der Voraussetzungen, etwa wenn die Pflege nicht mehr selbst durchgeführt wird. Sie endet ebenfalls mit dem Zeitpunkt, ab dem die*der pflegende Angehörige in Pension geht.
Sie endet grundsätzlich mit Wegfall der Voraussetzungen, z.B. wenn sich die Pflegegeldstufe verringert oder die Pflege nicht mehr selbst durchgeführt wird. Sie endet zudem beim Tod der pflegebedürftigen Person oder mit dem Zeitpunkt, ab dem ein eigener Anspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht (z.B. Pensionsbezug, Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze).