Sie pflegen eine*n Angehörige*n und haben aufgrund einer Pflegekarenz/Familienhospizkarenz vorübergehend kein Einkommen? Oder Sie verdienen aufgrund einer Pflegeteilzeit/Familienhospizteilzeit weniger? Um in dieser Zeit finanziell weiterhin abgesichert zu sein, kann um Pflegekarenzgeld angesucht werden.
Pflegekarenzgeld kann in der Regel für ein bis drei Monate bezogen werden. Eine längere Dauer kann bei der Pflege durch mehrere nahe Angehörige bis höchstens jedoch 6 Monate pro zu betreuender pflegebedürftiger Person und bei neuerlicher Vereinbarung einer Pflegekarenz/Pflegeteilzeit wegen Erhöhung der Pflegegeldstufe für höchstens weitere sechs Monate beantragt werden.
Pflegekarenz/Pflegeteilzeit
Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit
Überprüfen Sie anhand dieser Checkliste, ob die Voraussetzungen für den Bezug eines Pflegekarenzgeldes in Ihrem Fall zutreffen.
Die Förderung muss mittels Antragsformular beantragt werden.
Um
das Pflegekarenzgeld ab Beginn der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit bzw.
Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit erhalten zu können, muss der
Antrag spätestens innerhalb von 2 Monaten ab Beginn der Maßnahme gestellt
werden. Bei späterer Antragstellung gebührt das Pflegekarenzgeld erst ab
Antragstellung. Bei Antragstellung nach Ende der Maßnahme gebührt kein
Pflegekarenzgeld.
Sozialministeriumservice – Landesstelle Oberösterreich
Gruberstraße 63
4021 Linz
Tel: 0732/7604-0
Fax: 0732/7604-4400
E-Mail: post.oberoesterreich@sozialministeriumservice.at
Die Vereinbarung beinhaltet Beginn und Dauer der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Zusätzlich bei der Pflegeteilzeit auch das Ausmaß der neu vereinbarten Wochenstunden. Die neue vereinbarte Arbeitszeit muss bei der Pflegeteilzeit mind. 10 Wochenstunden betragen.
Eine schriftliche Vereinbarung mit dem*der Arbeitgeber*in ist bei der Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit nicht erforderlich – jedoch die schriftliche Meldung an den*die Arbeitgeber*in bis spätestens fünf Tage vor dem beabsichtigten Antritt.
Hier finden Sie Informationen zur Pflegekarenz/-teilzeit
Hier finden Sie Informationen zur Familienhospiz/-teilzeit
Ein*e nahe*r Angehörige*r kann bei einer Pflegekarenz/Pflegeteilzeit grundsätzlich zwischen einem und drei Monaten ein Pflegekarenzgeld beziehen. Bei mehreren nahen Angehörigen kann das Pflegekarenzgeld für dieselbe pflegebedürftige Person maximal sechs Monate bezogen werden.
Im
Falle einer Erhöhung der Pflegegeldstufe ist nach einer erneuten Vereinbarung
der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit erneut ein Bezug eines Pflegekarenzgeldes
möglich. Das Pflegekarenzgeld gebührt dann aber insgesamt nicht länger als
maximal 12 Monate pro pflegebedürftiger Person (bei Inanspruchnahme durch
zumindest zwei nahe Angehörige).
BEISPIEL:
A geht 3 Monate in Pflegekarenz, B im Anschluss 2 Monate in Pflegeteilzeit und C anschließend 3 Monate in Pflegekarenz. Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist diese Konstellation möglich, da jede Person zwischen ein oder drei Monate in Pflegekarenz/Pflegeteilzeit gehen kann. Das Pflegekarenzgeld gebührt jedoch maximal für sechs Monate. In diesem Fall bekommt A für die Gesamtdauer von 3 Monaten ein Pflegekarenzgeld. B erhält ebenso für die Gesamtdauer der 2 Monate ein Pflegekarenzgeld. Für C verbleibt nur mehr ein Monat und hat auch nur mehr für diesen Monat Anspruch auf Pflegekarenzgeld. Die letzten beiden Monate kann er/sie zwar in Pflegekarenz bleiben und bleibt versichert, eine finanzielle Unterstützung ist jedoch nicht mehr möglich.
Nach einem Jahr suchen A, B und C erneut um Pflegekarenz an, weil sich der Pflegebedarf um mind. 1 Pflegegeldstufe erhöht hat. Das Pflegekarenzgeld gebührt wieder für max. 6 Monate, unabhängig davon, wie sich A, B und C die Pflegekarenz aufteilen.
Der Bund übernimmt für den Zeitraum des Pflegekarenzgeldes die Beiträge für die Kranken- und Pensionsversicherung.
Eine Beantragung dieses Versicherungsschutzes ist nicht erforderlich, die Vormerkung erfolgt durch den zuständigen Krankenversicherungsträger. Der Krankenversicherungsträger wird von dem*der Dienstgeber*in informiert.
Für die Zeit der Pflegekarenz muss sich die arbeitslose Person vom Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe beim zuständigen Arbeitsmarktservice abmelden. Ein Nachweis über die Abmeldung ist dem Antrag auf Pflegekarenzgeld beizulegen.
Nach Ende der Pflegekarenz muss sich die Person persönlich wieder für einen Fortbezug des Arbeitslosengeldes/der Notstandshilfe anmelden. Die zustehende Dauer des Arbeitslosengeldbezuges wird durch die Pflegekarenz nicht verkürzt.
Nein, eine Zuwendung zur Unterstützung für Ersatzpflege ist während des Bezugs von Pflegekarenzgeld nicht möglich. Eine Förderung zur 24-Stunden-Betreuung ist nur bei der Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit möglich. Mobile Pflegedienste können jedoch zusätzlich in Anspruch genommen werden.