Pflegekarenz / Pflegeteilzeit

Sie sind berufstätig oder derzeit ohne Beschäftigung und betreuen eine*n nahe*n Angehörige*n? Sie brauchen Zeit, um die Pflege neu organisieren zu können? Seit 2014 besteht die Möglichkeit, Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für einen befristeten Zeitraum zu vereinbaren.

Wegzeiger mit den Aufschriften "Familie", "Beruf" und "Vereinbarkeit".
Eine jüngere und eine ältere Frau, die an einem Baum lehnen.

Leistungen

  • Pflegekarenz: Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts, zum Zweck der Pflege oder Betreuung eines*einer nahen Angehörigen. Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezieher*innen müssen in dieser Zeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.
  • Pflegeteilzeit: Reduzierung der Arbeitsleistung gegen Aliquotierung des Entgelts, zum Zweck der Pflege oder Betreuung eines*einer nahen Angehörigen
  • Kostenlose Pensions- und Krankenversicherung für die Dauer der Maßnahme

Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit kann vereinbart werden:

  • für die Dauer von mindestens einem Monat bis maximal drei Monate
  • grundsätzlich einmal pro zu pflegenden nahen Angehörigen
  • Ausnahme: Wenn sich der Pflegebedarf um mindestens eine Pflegegeldstufe erhöht, besteht die Möglichkeit, noch einmal Pflegekarenz/ Pflegeteilzeit zu vereinbaren.
  • schriftliche Vereinbarung mit dem*der Arbeitgeber*in über die Pflegekarenz/ Pflegeteilzeit zum Zweck der Pflege eines/einer nahen Angehörigen, wobei die neu vereinbarte Arbeitszeit bei der Pflegeteilzeit mind. 10 Wochenstunden betragen muss

Ab 01.01.2020 haben Arbeitnehmer*innen einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/ Pflegeteilzeit von bis zu vier Wochen, wenn es zu keiner Vereinbarung mit dem*der Arbeitgeber*in kommt. Weitere Informationen zu Pflegekarenz/ Pflegeteilzeit mit Rechtsanspruch finden Sie unter "Häufige Fragen".

Voraussetzungen

  • Arbeitnehmer*innen, mit einem Arbeitsverhältnis, das ununterbrochen drei Monate angedauert hat
  • Arbeitslose: Abmeldung vom Bezug des Arbeitslosengeldes
  • Bezieher*innen von Notstandshilfe: Abmeldung vom Bezug der Notstandshilfe
  • Pflege und/oder Betreuung von nahen Angehörigen ab Pflegegeld der Stufe 3 oder bei demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen ab Pflegegeld der Stufe 1

Als nahe Angehörige gelten:

  • Ehegatt*in, Lebensgefährt*in sowie dessen/deren Kinder
  • Eingetragene*r Partner*in sowie dessen/deren Kinder
  • Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern
  • Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder
  • Geschwister
  • Schwiegereltern und Schwiegerkinder

Ein gemeinsamer Haushalt mit der*dem nahen Angehörigen ist nicht erforderlich.

Kosten

Während der Pflegekarenz entfällt das Arbeitsentgelt zur Gänze, während der Pflegeteilzeit wird das Entgelt anteilsmäßig ausbezahlt.

Um den Einkommensentfall auszugleichen, besteht die Möglichkeit, während der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit um Pflegekarenzgeld anzusuchen.

Wohin muss ich mich wenden?

Arbeitnehmer*innen können sich bezüglich einer Pflegekarenz/Pflegeteilzeit direkt an den*die Arbeitgeber*in bzw. den Betriebsrat wenden.

Für Bedienstete der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände gibt es eigene Regelungen. Nähere Informationen erhalten Sie beim Amt der Oö. Landesregierung oder bei Ihrer Gewerkschaft.

Für Bedienstete des Bundes (Beamt*innen, Vertragsbedienstete, Richter*innen) sowie Landeslehrer*innen (deren Dienstverhältnis vom Bund geregelt wird), gibt es ebenfalls eigene Regelungen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Personalvertretung.

Arbeitslose Personen oder Bezieher*innen einer Notstandshilfe können sich an das zuständige Arbeitsmarktservice wenden.

Grundsätzliche Informationen zur Pflegekarenz/Pflegeteilzeit finden Sie hier:

Sozialministeriumservice – Landesstelle Oberösterreich
Gruberstraße 63
4021 Linz
Tel: 0732/7604-0
Fax: 0732/7604-4400
E-Mail: post.oberoesterreich@sozialministeriumservice.at

Häufige Fragen

Seit 1.1.2020 besteht für Pflegekarenz und Pflegeteilzeit ein Rechtanspruch für die Dauer von bis zu vier Wochen, wenn im Betrieb mehr als fünf Arbeitnehmer*innen beschäftigt sind und alle sonstigen Voraussetzungen für eine Pflegekarenz/Pflegeteilzeit erfüllt sind. Davon unabhängig können Sie – wie bisher - weiterhin eine Pflegekarenz/ Pflegeteilzeit vereinbaren.

Wenn eine Vereinbarung mit dem*der Arbeitgeber*in nicht zustande kommt und Sie eine Pflegekarenz/Pflegeteilzeit dennoch antreten möchten, können Sie vorerst für die Dauer von bis zu zwei Wochen die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit einseitig antreten. Sie müssen dem/der Arbeitgeber*in jedoch so früh wie möglich mitteilen, wann Sie die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit antreten werden. Während dieser ersten zwei Wochen kann eine Vereinbarung mit dem*der Arbeitgeber*in über eine Verlängerung der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit getroffen werden. Kommt diese Vereinbarung in den ersten zwei Wochen nicht zustande, haben Sie einen Rechtsanspruch auf weitere zwei Wochen. Auch in dieser Zeit kann noch eine Verlängerung der Maßnahme vereinbart werden, jedoch bis maximal drei Monate. Ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenz besteht für maximal vier Wochen.

Hinweis: Das Pflegekarenzgeld ist eine einmalige Leistung! Der Bezug ist grundsätzlich auf 3 Monate beschränkt. Wenn Sie eine Pflegekarenz/Pflegeteilzeit ohne Vereinbarung mit dem*der Arbeitgeber*in für die Dauer von zwei Wochen antreten, können Sie für diese Zeit ein Pflegekarenzgeld beantragen. Sie haben danach jedoch keinen erneuten Anspruch mehr auf Pflegekarenzgeld (ausgenommen bei Erhöhung der Pflegegeldstufe).

Es ist daher empfehlenswert, eine Vereinbarung mit dem*der Arbeitgeber*in über eine Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzustreben. Vor Anritt einer Pflegekarenz/Pflegeteilzeit ist es außerdem ratsam, sich beim Sozialministeriumservice unter der Tel.: 0732/ 7604 genau zu informieren.

Grundsätzlich muss aus arbeitsrechtlicher Sicht bereits zum Zeitpunkt des Beginns der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 bezogen werden. (Ausnahme: demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen ab Pflegegeld der Stufe 1)

Im Rahmen des Antrages auf Pflegekarenzgeld kann gleichzeitig um Pflegegeld bzw. Pflegegelderhöhung angesucht werden. Es besteht hier jedoch das Risiko, dass kein oder ein zu geringes Pflegegeld bewilligt wird. Wurde die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit jedoch bereits angetreten, wäre der Zeitraum z.B. als unbezahlter Urlaub zu verbuchen bzw. wäre dies im Einzelfall mit dem*der Arbeitgeber*in zu besprechen.

Ein Anspruch auf Pflegekarenzgeld besteht in diesem Fall ebenfalls nicht, da bei der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit grundsätzlich Pflegegeld ab der Stufe 3 Voraussetzung ist.

Grundsätzliche endet eine Pflegekarenz/Pflegeteilzeit nach Ablauf der vereinbarten Zeit. In folgenden Fällen kann sie jedoch vorzeitig beendet werden:

  • bei Aufnahme des*der Angehörigen in einem Pflegeheim
  • bei Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson (wenn diese länger andauern wird)
  • bei Tod des*der Angehörigen

Die Rückkehr darf jedoch erst frühestens zwei Wochen nach Eintritt der oben angeführten Punkte erfolgen. Im Einzelfall ist dies mit dem*der Arbeitgeber*in zu besprechen.

Eine Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlich schon ausgeübten Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit darf nicht vorgenommen werden. Man spricht hier von einem sogenannten Motivkündigungsschutz. Ansonsten ist eine Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht möglich.

Die Vereinbarung beinhaltet Beginn und Dauer der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Zusätzlich bei der Pflegeteilzeit auch das Ausmaß und Lage der neu vereinbarten Wochenstunden. Die neue vereinbarte Arbeitszeit darf bei der Pflegeteilzeit jedoch 10 Wochenstunden nicht unterschreiten.

Nein, eine Vereinbarung in mehreren Teilen, dh. mit zeitlichen Unterbrechungen ist nicht zulässig. Die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit muss mindestens einen Monat durchgehend andauern.

Ja, aus arbeitsrechtlicher Sicht kann grundsätzlich jede*r Arbeitnehmer*in eine Pflegekarenz/Pflegeteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu max. drei Monaten vereinbaren.

Nein, weil bei der Pflegekarenz und Pflegeteilzeit die überwiegende Betreuung oder Pflege des*der nahen Angehörigen Voraussetzung ist.

Der Bund übernimmt für den Zeitraum der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit die Beiträge für die Kranken- und Pensionsversicherung. Arbeitnehmer*innen erwerben in dieser Zeit auch einen Abfertigungsanspruch.

Eine Beantragung dieses Versicherungsschutzes ist nicht erforderlich, die Vormerkung erfolgt durch den zuständigen Krankenversicherungsträger automatisch, sobald eine Meldung durch den*die Dienstgeber*in eingelangt ist.

Die Regelungen hinsichtlich der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit gelten nicht für diese Personengruppen.

  • Die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit bleibt für dienstzeitenabhängige Rechtsansprüche (z.B.: Abfertigung, Bemessung der Kündigungsfrist, etc.) unberücksichtigt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  • Weihnachts- oder Urlaubsgeld steht für die Dauer der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit aliquot zu.
  • Bei der Pflegekarenz gebührt der Urlaub (wenn er noch nicht verbraucht wurde) in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Pflegekarenz verkürzten Arbeitsjahr entspricht.