Ihr*e Angehörige*r ist plötzlich erkrankt und Sie können ihn*sie nicht alleine lassen? In diesem Fall haben Sie Anspruch auf Pflegefreistellung.
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Seit 1. November 2023 gibt es das Recht auf Pflegefreistellung für alle Personen, mit denen Sie im gemeinsamen Haushalt leben (Haushaltsmitglieder). Für nahe Angehörige gibt es auch dann ein Recht auf Pflegefreistellung, wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt.
Das Entgelt wird während der Pflegefreistellung weiterbezahlt.
Sie müssen sich unverzüglich an Ihre*n Arbeitgeber*in wenden. Er*Sie hat das Recht, eine ärztliche Bestätigung als Nachweis zu verlangen.
Ehegatt*in
Eingetragene*r Partner*in
Lebensgefährt*in
Eltern, Großeltern, Urgroßeltern
eigene Kinder, Wahl- und Pflegekinder, Enkel und Urenkel
im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder von dem*der anderen Ehegatt*in/Partner*in
Sie müssen den*die Arbeitgeber*in unverzüglich informieren. Fragen Sie, ob Sie eine ärztliche Bestätigung als Nachweis vorlegen sollen. Verlangt dies der*die Arbeitgeber*in, dann muss er*sie auch etwaige anfallende Kosten für die ärztliche Bestätigung tragen.
Pflegefreistellung kann sofort nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden.
Eine akute oder chronische Erkrankung Ihres*Ihrer Angehörigen muss dazu führen, dass er/sie nicht sich selbst überlassen werden kann, und/oder dass er*sie Hilfestellung benötigt. Bei Bedarf kann die Pflegefreistellung auch tage- oder stundenweise in Anspruch genommen werden.