Parkausweis

Sie sind in Ihrer Mobilität eingeschränkt und können keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benutzen? Der Parkausweis bietet Unterstützung und erlaubt das Parken oder Halten in dafür vorgesehenen Bereichen bzw. durch Ausnahmeregelungen.

Leistungen

  • Mit dem Parkausweis darf zum Ein- oder Aussteigen der gehbehinderten Person sowie zum Ein- und Ausladen von nötigen Behelfen, z.B. eines Rollstuhls gehalten werden:

  • auf Straßenstellen, an denen ein Halte- und Parkverbot besteht
  • sowie in zweiter Spur

  • Mit dem Parkausweis darf geparkt werden:

  • auf Straßenstellen, an denen ein Parkverbot besteht
  • in einer Kurzparkzone, ohne zeitliche Beschränkung und gebührenfrei
  • in einer Fußgängerzone, in der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf
  • auf Behindertenparkplätzen

  • Finanzielle Begünstigungen

  • Befreiung der motorbezogenen Versicherungssteuer beim Versicherungsträger
  • steuerliche Absetzmöglichkeiten beim Finanzamt (z.B. KFZ-Pauschale, große Pendlerpauschale)

Voraussetzungen

  • Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“
  • schriftlicher Antrag „Parkausweis“

Wie und wo muss der Parkausweis beantragt werden?

Der Parkausweis muss mittels Antrag beantragt werden:

Wohin muss ich mich wenden?

Sozialministeriumservice – Landesstelle Oberösterreich
Gruberstraße 63
4021 Linz
Tel: 0732/7604-0
Fax: 0732/7604-4400
E-Mail: post.oberoesterreich@sozialministeriumservice.at

Häufige Fragen

  • Antragsformular Parkausweis
  • Lichtbild 3,5 x 4,5 cm (nicht älter als ein halbes Jahr)

Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit
der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sind, gilt der Antrag für den Parkausweis automatisch auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dann nicht zumutbar, wenn eine oder mehrere der folgenden Einschränkungen vorliegen:

  • erhebliche Einschränkungen der Beine
  • erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit
  • erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen
  • eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
  • eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit

Wenn Sie den Parkausweis benützen wollen, müssen Sie beim Parken den Ausweis im Auto hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar anbringen und beim Halten auf Verlangen vorzeigen.

Der Antrag ist von der mobilitätseingeschränkten Person zu stellen.

Er dient als Nachweis der dauerhaften Mobilitätseinschränkung für

Zudem kann er von der Parkgebühr befreien, dies wird in den Gemeinden jedoch unterschiedlich gehandhabt. Erkundigen Sie sich dazu bei der jeweiligen Gemeinde.

Unter gewissen Bedingungen kann der Parkausweis auch in anderen EU-Staaten verwendet werden.