Sie sind durch eine Behinderungeingeschränkt? Sie haben deshalb hohe Kosten zu tragen oder können keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen?
Der Behindertenpass ist einamtlicher Lichtbildausweis und gilt als einheitlicher Nachweis der Behinderung.Dadurch können verschiedene Leistungen in Anspruch genommen werden, die Ihnenbesondere Rechte einräumen oder finanzielle Abhilfe schaffen.
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Ein Behindertenpass wird ab einem Grad derBehinderung von 50% ausgestellt. Mit dem Behindertenpass können folgende Leistungen in Anspruch genommen werden.
Hinweis: Für manche Leistungen sind Zusatzeintragungen im Behindertenpass notwendig. Diese Zusatzeintragungen werden zwar grundsätzlich bei Antragstellung automatisch geprüft - es wird aber empfohlen, diese beim Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Punkt 3 zu vermerken.
Vorteile Mobilität | Voraussetzungen |
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Parkausweis | Behindertenpass mit Zusatzeintragung über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel |
Gratis Autobahnvignette | Behindertenpass mit Zusatzeintragung über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder Blindheit |
Befreiung der motorbezogenen Versicherungssteuer | Parkausweis oder Behindertenpass mit Zusatzeintragung über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder Blindheit |
Mautermäßigungen | Für bestimmte Mautstellen ist neben dem Behindertenpass ein Parkausweis notwendig. |
Autofahrerclub Mitgliedsermäßigungen bei ARBÖ und ÖAMTC | Parkausweis oder Behindertenpass mit Zusatzeintragung über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel |
Sonstige Vorteile | Voraussetzungen |
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Pauschalierter Betrag für Diätverpflegung | Behindertenpass mit Zusatzeintragung |
Fahrpreisermäßigungen bei ÖBB und Verkehrsverbund | Behinderung ab 70% und Zusatzeintragung über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel |
Euro-key (WC-Schlüssel) | Parkausweis oder Behindertenpass mit Zusatzeintragung |
Preisermäßigungen bei Freizeit- und Kultureinrichtungen | Vor dem Kartenerwerb anfragen! |
Versicherte bei der gewerblichen Sozialversicherung (SVS): Befreiung vom Selbstbehalt | Behinderung ab 50% (Eintragung im Behindertenpass ); Antrag bei der Versicherung ist erforderlich |
Hier sind alle Zusatzeintragungen sowie die dafür notwendigen Voraussetzungen angeführt.
Hier finden Sie einen hilfreichen Online-Ratgeber zum Thema Behindertenpass.
DerBehindertenpass ist schriftlich mittels Antragsformular zubeantragen und an das Sozialministeriumservice Oberösterreich zu übermitteln.
Sozialministeriumservice – Landesstelle Oberösterreich
Gruberstraße 63
4021 Linz
Tel: 0732/7604-0
Fax: 0732/7604-4400
E-Mail: post.oberoesterreich@sozialministeriumservice.at
Außerdem falls zutreffend:
Nein. Der Behindertenpass wird erst nach Abschluss desVerfahrens, sofern dieses positiv entschieden wurde, übermittelt.
Grundsätzlich entscheidet bei allen Anträgen der/die leitende Arzt/Ärztin ob eine Vorladung mit ärztlicher Untersuchung erforderlich ist oder ein aktenmäßiges Gutachten aufgrund der beigelegten und eingeholten Befunde bzw. des Krankheitsbildes erfolgt.
Im Fall einer ärztlichen Untersuchung wird Ihnen der Untersuchungstermin zeitgerecht schriftlich bekannt gegeben. Haben Sie bitte Verständnis, dass dieses Verfahren einige Zeit in Anspruch nehmen wird.
In diesem Fall wird um rechtzeitige Terminverschiebungersucht.
Bei einem Grad derBehinderung von weniger als 50% bekommen Sie zuerst eine schriftlicheInformation. Folgen Ihrerseits keine Einwände erhalten Sie im Anschluss einenabweisenden Bescheid. Ein Behindertenpass wird in diesem Fall nichtausgestellt.
Ab einem Grad derBehinderung von 30% kann jedoch ein pauschalierter Steuerfreibetrag beimFinanzamt beantragt werden.
Es kann ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung eingebracht werden. Diesem Antrag sind alle aktuellen Befunde in Kopie beizulegen. Dazu ist das Antragsformular für den Behindertenpass zu verwenden.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dann nicht zumutbar, wenn eine oder mehrere der folgenden Einschränkungen vorliegen:
Ja, etwa die Autobahnvignette oder die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer. Bei allen KFZ bezogenen Vergünstigungen muss das Fahrzeug jedoch auf die behinderte Person zugelassen sein, auch wenn diese Person selbst nicht mehr mit dem Auto fährt. In den meisten Fällen ist außerdem die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlich.
Nein.Der Behindertenpass ersetzt nichtden Parkausweis nach § 29b der Straßenverkehrsordnung, der z.B. für das Parkenauf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen benötigt wird.
Wie Sie einen Parkausweis erhalten können, erfahren Sie hier.
Nein, ein Antrag auf einen Behindertenpass ist trotzdem zu stellen. Dieärztliche Einschätzung muss jedoch in den meisten Fällen nicht neuerlichdurchgeführt werden.
Informationen zum Thema begünstigte Behinderte erhalten Sie hier.
VomSozialministeriumservice werden in der Regel keine Daten an dieFührerscheinstelle übermittelt.